Transportverpackungen Nachweispflicht
Seit dem 01. Januar 2022 müssen auch Hersteller von Transportverpackungen die Erfüllung der gesetzlich geforderten Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nachweisen. Das war bislang nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen und Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter notwendig und ist jetzt auf alle Verpackungsarten erweitert worden.
Jährlich bis zum 15. Mai müssen die in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen nachprüfbar dokumentiert und auf Verlangen der Landesbehörde vorgelegt werden.
Es müssen geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle eingerichtet werden. Die Nachweise sind nicht aktiv z.B. im Verpackungsregister zu hinterlegen, vielmehr müssen diese vorgehalten werden und auf Nachfrage den zuständigen Behörden vorgelegt werden.
Was sind „geeignete Mechanismen der Selbstkontrolle“? (beispielhafte und nicht vollständige Aufführung)
- Unternehmerische Leitlinien aufstellen und die Einhaltung regelmäßig kontrollieren (Beispiel: „Wir definieren Leitlinien und Ziele und geben uns gegenseitig regelmäßig Feedback zur Erreichung.“)
- Eigenverantwortliches Handeln
- Regelmäßige Information der beteiligten Fachbereiche
- Aktive Einbindung aller Beteiligten
- Verständliche und zielgerichtete Kommunikation
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