ElektroG3: Wichtige Neuerungen auf einen Blick
Zusammenfassung der Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes 2022 für take-e-way Kunden
Pflicht: Informationen zu enthaltenen Batterien beifügen
Gilt seit dem 01.01.2022
Betroffen: Hersteller, Vertreiber, Geräte die Batterien enthalten
Neuerung / Dies ist zu tun: Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, welche den Endnutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren. Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte nach Absatz 3 (mediz./militär).
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Produktkonzeption: Batterien problemlos und zerstörungsfrei entnehmen können
Gilt ab dem 01.01.2022
Betroffen: Hersteller
Neuerung / Dies ist zu tun: Mit Blick auf die Vorgaben zur Produktkonzeption aus § 4 ElektroG erfolgt für batteriebetriebene Geräte eine Verschärfung. Während bisher nur gefordert war, dass batteriebetriebene Geräte möglichst so zu gestalten sind, dass die Batterien durch den Endnutzer oder vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal „problemlos“ entnommen werden können, müssen die Batterien künftig entweder „problemlos und zerstörungsfrei“ durch den Endnutzer oder jedenfalls „problemlos und zerstörungsfrei und mit handelsüblichem Werkzeug durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können“.
Informationspflichten der Vertreiber
Gilt ab dem 01.01.2022
Betroffen: Vertreiber, die zur Altgeräte-Rücknahme verpflichtet sind
Neuerung / Dies ist zu tun: Vertreiber müssen über die Entnahmepflicht von Batterien und entnehmbaren Lampen informieren.
Informationspflichten der Hersteller gegenüber privaten Haushalten
Gilt ab dem 01.01.2022
Betroffen: Hersteller (im Sinne des ElektroG) von Elektrogeräten
Neuerung / Dies ist zu tun: Informationen müssen der Ware schriftlich beigefügt werden; Entnahmepflicht für entnehmbare Lampen durch den privaten Endkunden.
Kostenlose Altgeräte-Rücknahme „an der Haustür“ (am Ort der Abgabe)
Gilt ab dem 01.01.2022
Betroffen: Online- und Versandhändler
Neuerung / Dies ist zu tun: Online- und Versandhändler mit mehr als 400 qm Elektro-Verkaufsfläche müssen bei der 1:1-Rücknahme bei den Gerätekategorien 1 (Wärmeüberträger wie Kühlschränke aber auch Luftentfeuchter und Luftbefeuchter), 2 (Bildschirme mit einer Oberfläche >100 cm²) und 4 (Geräte größer 50 cm) eine kostenlose Abholung „an der Haustür“ (am Ort der Abgabe) anbieten. Darüber hinaus haben Händler ihre Kunden beim Abschluss des Kaufvertrages aktiv über ihre Absicht zu befragen, ob sie ein Elektroaltgerät zurückgeben wollen und sie über die kostenlose Abholmöglichkeit zu informieren.
Liste der Mitgliedstaaten und Bevollmächtigten bei Vertrieb in andere EU Mitgliedstaaten
Gilt ab dem 01.01.2022
Betroffen: Hersteller und Vertreiber mit Vertrieb über Fernkommunikationsmittel in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Neuerung / Dies ist zu tun: Bei der Registrierung muss eine Liste der Mitgliedstaaten und der Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedsstaaten, in denen der Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt, angegeben werden.
Angabe der Kontaktperson des Herstellers oder des Bevollmächtigten
Gilt ab dem 01.01.2022
Betroffen: Hersteller, Vertreiber und Bevollmächtigter
Neuerung / Dies ist zu tun: Bei der Registrierung muss die Kontaktperson des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten angegeben werden.
B2B Geräte Kennzeichnung mit durchgestrichener Mülltonne
Gilt ab dem 01.01.2022 (31.12.2022)
Betroffen: Hersteller und Vertreiber von B2B-Geräten
Neuerung / Dies ist zu tun: Nach der neuen Vorgabe aus § 9 Abs. 2 Satz 1 ElektroG hat zukünftig eine Kennzeichnung aller Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu erfolgen (wie dies in zahlreichen anderen EU-Mitgliedstaaten bereits jetzt der Fall ist), während bisher nur solche Geräte mit diesem Symbol zu kennzeichnen waren, für die eine Finanzierungsgarantie nach § 7 Abs. 1 ElektroG abzugeben war (also solche, die in privaten Haushalten genutzt werden können). Nach § 46 Abs. 2 ElektroG gilt diese Vorgabe für alle Geräte, die ab dem 01.01.2023 in Deutschland in Verkehr gebracht werden.
B2B Rücknahmepflicht, Rücknahmekonzept und Informationspflicht gegenüber Endnutzern
Gilt ab dem 01.01.2022 (Rücknahme- und Informationspflicht); 30.06.2022 (Rücknahmekonzept)
Betroffen: B2B Hersteller
Neuerung / Dies ist zu tun: Vorlage eines Rücknahmekonzepts für B2B-Geräte (§7a) sowie Rücknahmepflicht für B2B-Geräte (§19) und Informationspflicht gegenüber Endnutzern von B2B-Geräten (§19a)
Kennzeichnung von Sammel- und Rückgabestellen für den Endnutzer
Gilt ab dem 01.01.2022
Betroffen: Annahmestellen von Elektroaltgeräten von Vertreibern, Herstellern sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen
Neuerung / Dies ist zu tun: Ein einheitliches Sammelstellenlogo ist verpflichtend und kann von der Webseite der EAR heruntergeladen werden.
Rücknahmepflicht für den Lebensmitteleinzelhandel (LEH)
Gilt ab dem 01.07.2022
Betroffen: Vertreiber von Lebensmitteln, die wiederkehrend Elektrogeräte verkaufen
Neuerung / Dies ist zu tun: Lebensmitteleinzelhändler unterliegen ab dem 01.07.2022 der seit 2016 bestehenden Rücknahmepflicht für Vertreiber.