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Fit für die EU Batterieverordnung

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Hersteller Angaben zu enthaltenen Batterien gemäß §4 Absatz 4 ElektroG3

Jeder Hersteller bzw. Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, muss Angaben beifügen, welche den Endnutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren.

Die Grundlage dafür liefert § 4 Absatz 4 des neuen ElektroG3, das am 01.01.2022 in Kraft tritt (bisher war dies in § 28 Absatz 2 zu finden).

Bis zu diesem Datum müssen Sie entsprechend bereits vorbereitet sein, wenn Sie bzw. Ihre Geräte betroffen sind.

Eine Vorlage für die Informationen gemäß § 4 Abs. 4 ElektroG finden Sie hier.

Gerne können Sie die kostenlose Mustervorlage zur Erfüllung Ihrer Informationspflicht verwenden und vervollständigen. Sofern Sie sich unsicher sind und hierbei lieber unterstützen lassen möchten, hilft Ihnen unser kompletter Artwork Check. Für 350 Euro überprüfen wir einmalig Produktkennzeichnung, Handbuch und die Verpackung hinsichtlich der gesetzlichen, technischen, rechtlichen und normenspezifischen Informationen.

Das Beratungs-Team von trade-e-bility stehen für Ihre Fragen zum Thema sehr gerne unter 040/750687-397 oder beratung@trade-e-bility.de zur Verfügung.

Lösungen & Kontakt
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