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Rücknahme am Ort der Abgabe gem. § 17 ElektroG3

Mit dem zum 01.01.2022 novellierten Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG3), wird die Verpflichtung von Vertreibern von Elektrogeräten teilweise ausgeweitet sowie der Kreis der verpflichteten Unternehmen erweitert.

Die Pflichten unterscheiden sich je nachdem, ob Sie ein stationärer Händler mit Ladengeschäft oder ein Fernabsatzhändler (Online, Telefon, Fax, Post etc.) sind.


Die Vertreiber-Rücknahmepflicht bis zum 31.12.2021 in Kürze:

Vertreiber mit einer Laden- bzw. Lagerfläche von über 400 qm sind gem. §17 ElektroG verpflichtet:
 

Stationärer Handel

  • beim Kauf eines Neugerätes ein gleichartiges Elektroaltgerät von Endnutzern am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe (d.h. im oder fußläufig um das Ladengeschäft herum) zurückzunehmen (1:1 Rücknahme)
  • bei Geräten < 25 cm jedes Elektroaltgerät zurückzunehmen, auch wenn kein Neukauf getätigt wurde und auch wenn sich diese Geräte nicht im Sortiment befinden (0:1 Rücknahme)
  • die zurückgenommenen Mengen jährlich an die Stiftung EAR zu melden
  • und die Endnutzer über die Rückgabemöglichkeit zu informieren.
     

Fernabsatzhandel

  • beim Kauf eines Neugerätes ein gleichartiges Elektroaltgerät von Endnutzern in der sog. „zumutbaren Entfernung“ zum Ort der Abgabe (d.h. in der Konsequenz ein deutschlandweites flächendeckendes Netzwerk) zurückzunehmen.
  • bei Geräten < 25 cm jedes Elektroaltgerät zurückzunehmen, auch wenn kein Neukauf getätigt wurde und auch wenn sich diese Geräte nicht im Sortiment befinden (0:1 Rücknahme)
  • die zurückgenommenen Mengen jährlich an die Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register) zu melden
  • und die privaten Haushalte über die Rückgabemöglichkeit zu informieren
     

Die verpflichteten Vertreiber haben neben der Rücknahmepflicht auch noch eine Meldepflicht, in der die zurückgenommenen Mengen, nach Kategorien aufgeteilt, einmal jährlich an die Stiftung EAR inkl. der dazugehörigen Verwertungsquoten gemeldet werden müssen.

Welchen Aufwand alleine diese Pflicht bedeutet, können Sie sich hier näher anhand des Lehrvideos der Stiftung EAR anschauen:

Lernvideo Vertreiber - Jahres-Statistik-Mitteilung - YouTube


Für die Erfüllung all dieser Pflichten ist unser take-e-back Rücknahmesystem ausgelegt, an das sich jeder Vertreiber anschließen kann und damit die Rücknahme in zumutbarer Entfernung und alle Meldepflichten erfüllt.
 

Allerdings:

Diese o.g. Pflichten wurden im Bereich der 1:1-Rücknahme um die beiden folgenden Punkte erweitert und ergänzt:
 

1.) Den Kunden bei Vertragsabschluss aktiv abfragen, ob ein Altgerät zu entsorgen ist
Im Gegensatz zum bisher gültigen Gesetz, in dem der Kunde seinen Willen zur Elektroaltgeräterückgabe selbst äußern musste, sind Vertreiber ab dem 01.01.2022 bei größeren Geräten verpflichtet, den Kunden zu informieren und aktiv nach seinem Wunsch einer Altgeräterückgabe eines gleichartigen Gerätes zu fragen. Dieses muss während des Abschluss des Kaufvertrages im Online-Shop bzw. im Ladengeschäft, am Telefon, auf dem Bestellformular etc. abgefragt werden.

Diese Pflicht gilt für den:

Stationären Handel:

- bei allen Geräten > 25 cm Kantenlänge


Fernabsatzhandel:

- bei allen Geräten der Kategorie:

1) Wärmeüberträger (z.B. Kühlschränke, aber auch Entfeuchter, Klimageräte etc.)
2)  Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
4) alle anderen Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte) und die keine Lampen (z.B. Leuchtmittel wie Röhren etc.) sind.

 

2.) Elektroaltgeräterückgabe am Ort der Abgabe

Wenn der Kunde die o.g. Frage mit ja beantwortet, müssen Vertreiber am Ort der Übergabe des Neugerätes, (z. B. Haustür) ein entsprechendes Altgerät mit zurücknehmen. D. h. bei Fernabsatzhändlern wurde für diese Geräte die Pflicht maßgeblich verschärft, von der zumutbaren Entfernung zum Ort der Abgabe auf den Ort der Abgabe direkt (Weitere Informationen dazu finden Sie hier.)

Für diese Rücknahmen müssen Sie Vereinbarungen mit Ihrem ausliefernden Logistikdienstleister treffen.


Alle Geräte der Kategorien 3) Lampen sowie 5) und 6) Geräte, sowie kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (also alle Geräte < 50 cm Kantenlänge, die nicht Wärmeüberträger oder Bildschirmgeräte sind) können vom Fernabsatzhandel weiterhin in zumutbarer Entfernung zum Ort der Abgabe zurückgenommen werden.

Hierfür ist weiterhin das take-e-back Netzwerk vollkommen ausreichend.


Für alle Geräte < 25 cm gilt weiterhin die 0:1 Rücknahmepflicht, das bedeutet für den:


Stationären Handel

Alle Geräte < 25 cm Kantenlänge müssen im Ladengeschäft oder in unmittelbarer Nähe zurückgenommen werden, ob ein Neukauf getätigt wurde oder nicht.


Fernabsatzhandel

Alle Geräte < 25 cm Kantenlänge müssen in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer (d.h. deutschlandweit) zurückgenommen werden, ob ein Neukauf getätigt wurde oder nicht.

Die Rücknahme ist hier auf 3 Geräte pro Geräteart beschränkt.


Geänderte Informationspflichten nach §18 (3) ElektroG

Die Informationspflichten wurden leicht abgeändert. take-e-back Kunden erhalten selbstverständlich auch eine Vorlage für die neuen Verpflichtungen.


Lebensmitteleinzelhandel ab 01.07.2022 in der Pflicht

Der Kreis der verpflichteten Vertreiber wurde um Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtfläche > 800 qm (Gesamtverkaufsfläche oder Gesamtlagerfläche im Falle des Fernabsatzhandels) erweitert. Wichtig ist hier zu berücksichtigen, dass es sich nicht nur um die klassischen Lebensmitteldiscounter handelt, sondern auch um Unternehmen die allgemein und nicht ausschließlich Lebensmittel verkaufen (z.B. Drogerien, Getränkehandel, etc.), sofern sie auch Elektrogeräte im Programm haben.


Sie sind Vertreiber von Elektrogeräten und von der Pflicht zur Rücknahme betroffen?

Dann stehen Ihnen die take-e-way Berater gerne unter take-e-back@take-e-way.de oder 040/750687-250 zur Verfügung.

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