Transportverpackungen Informationspflicht
Bereits seit dem 03. Juli 2021 gelten die Rücknahme- und Informationspflichten gemäß § 15 VerpackG auch für Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Transportverpackungen. Letztvertreiber müssen Endverbraucher in geeigneter Form über die Rückgabemöglichkeiten und deren Zweck informieren.
Was sind "geeignete Maßnahmen und angemessener Umfang"?
- durch den Verweis auf eine Website
- im Ladengeschäft (…"deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle…")
- in der Produktbeschreibung jedes betroffenen Produktes
- über einen der Verpackung beigelegten Flyer
- mit dem Lieferschein
- mit der Rechnung
- direkt auf der Verpackung
- direktes Anschreiben an den Kunden
Wichtig:
- Die Information muss nachweisbar erfolgt sein!
- Nicht zulässig sind generelle Hinweise oder undifferenzierte Ausführungen
- Verständliche und zielgerichtete Kommunikation: WIE wird WAS WO WARUM und auf WELCHE Weise zurückgenommen?
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- Einfache, sichere und rechtskonforme Meldung der Inverkehrbringungsmengen über das take-e-way Kundenportal
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