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AB 22. JULI 2019 FALLEN ALLE ELEKTROGERÄTE UNTER DIE ROHS-RICHTLINIE

Wir beraten Sie kostenlos zum Thema RoHS und bieten Ihnen gemeinsam mit akkreditierten Prüfinstituten speziell für Händler zugeschnittene Dienstleistungen in drei Stufen an.

Die RoHS-Richtlinie (RoHS = Restriction of Hazardous Substances) legt Bestimmungen für die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt fest, einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung der Geräte. Deutschland hat die RoHS-Richtlinie vom Elektrogesetz entkoppelt und sie in Form der Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV) umgesetzt.

Ab dem 22. Juli 2019 gilt der so genannte offene Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie, womit dann erstmals alle Elektro- und Elektronikgeräte in den RoHS-Anwendungsbereich fallen, sofern sie nicht explizit von der Richtlinie ausgeschlossen sind. Nicht nur der Anwendungsbereich wird ab dem 22. Juli erweitert, sondern auch die Liste der zu beschränkenden Substanzen. Eine Übersicht, welche Geräte in den Anwendungsbereich fallen und welche nicht, finden Sie hier:

Im RoHS-Anwendungsbereich sind

  • Elektro- und Elektronikgeräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und
  • Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1.000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind.
  • Wichtig ist, dass zur Erfüllung mindestens einer der beabsichtigten Funktionen elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt werden. Dazu gehören auch
  • alle Kabel mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindungs- oder Verlängerungskabel zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen.

RoHS gilt nicht für zum Beispiel:

  • Waffen, Munition und Kriegsmaterial
  • Weltraumausrüstung
  • ortsfeste industrielle Großwerkzeuge
  • ortsfeste Großanlagen
  • Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung
  • teilweise bewegliche Maschinen

RoHS soll sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektrogeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen keine der Stoffe bzw. nicht mehr als die Konzentrationshöchstwerte in homogenen Werkstoffen enthalten, die im Anhang II der RoHS-Richtlinie aufgeführt sind. Hieraus ergeben sich zum Beispiel folgende

Pflichten für Hersteller, Importeure und Vertreiber (Auszug!):

  • Hersteller müssen unter anderem gewährleisten, dass ihre Geräte im Sinne von RoHS entworfen und hergestellt wurden. Sie erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen und führen eine interne Fertigungskontrolle durch. Wurde mit den genannten Verfahren nachgewiesen, dass die Geräte den Anforderungen entsprechen, stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung an. Die technischen Unterlagen und EU-Konformitätserklärungen müssen über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen aufbewahrt werden.
  • Importeure dürfen nur RoHS-konforme Geräte in der Union in Verkehr bringen und müssen unter anderem vorher gewährleisten, dass der Hersteller entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen und die erforderlichen Unterlagen beigefügt hat.
  • Vertreiber müssen unter anderem überprüfen, ob das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ob die erforderlichen Unterlagen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat leicht verstanden werden kann, in dem das Gerät auf dem Markt bereit gestellt wird.

Je nachdem, ob Sie Hersteller, Importeur oder Vertreiber sind, entstehen weitere Pflichten, insbesondere bzgl. der Angaben auf dem Produkt, der Verpackung oder in den Unterlagen, bzgl. der Rücknahme oder des Rückrufs von Produkten sofern Produkte nicht RoHS-konform sein sollten oder bzgl. der Kooperation mit Behörden oder Ihrer Verantwortlichkeit. Zudem können auch Fulfillment-Dienstleister und andere Vermittler von Produkten von RoHS betroffen sein, sofern sie die gleichen Pflichten wie die Händler übernehmen sollten. Die Höhe der Sanktionen bei Zuwiderhandlung richtet sich nach der Elektrostoffverordnung bzw. den im Kreislaufwirtschaftsgesetz/Produktsicherheitsgesetz festgelegten Sätzen.

Wir helfen Ihnen:
Wir beraten Sie kostenlos zum Thema RoHS und bieten Ihnen gemeinsam mit akkreditierten Prüfinstituten speziell für Händler zugeschnittene Dienstleistungen in drei Stufen an, damit Sie Ihrer Verantwortung als Hersteller, Importeur oder Vertreiber wirtschaftlich gerecht werden können:

  1. Dokumentencheck anhand von Bauteilezertifikaten, Prüfberichten und sonstigen Nachweisen (schnelle Prüfung, ob die Ihnen vorgelegten Zertifikate vertrauenswürdig sind und mit den gelieferten Produkten übereinstimmen)
  2. RoHS-Screening durch akkreditierte Prüfinstitute (kostengünstige RFA-Methode liefert Anhaltspunkte, ob und wo Schadstoffe im Produkt gemäß RoHS vorhanden sind)
  3. Chemische Analyse (Bei auffälligen Ergebnissen des RoHS-Screenings beziehungsweise Grenzwertnähe schließt sich die präzise chemische Analytik zur Ermittlung der tatsächlichen Stoffkonzentrationen an)

trade-e-bility steht Ihnen für Ihre Fragen gerne unter 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de zur Verfügung. Sofern Sie weiteren Informationsbedarf haben bzw. Schulungen zum Thema RoHS benötigen, finden Sie hier unsere Seminar-Übersicht.

Sebastian Siebert
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Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

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