Die Knappheit an Schutzausrüstung für den persönlichen Bedarf in Zeiten der Corona-Pandemie, insbesondere an Atemmasken, veranlasst viele Textilhersteller diese Not zu lindern und Gesichtsmasken für den Endkunden bereit zu stellen. Dabei geht es den Herstellern darum, möglichst schnell den Bedarf zu decken. Die Zeit für den Nachweis der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, z. B. des Medizinproduktegesetzes, bleibt da i.d.R. nicht.
Die Bereitstellung solcher sogenannter "Community-Masken" ist trotzdem möglich, wenn man sich an bestimmte Regeln hält. Das Entscheidende ist die richtige Kennzeichnung der Masken, die sich eindeutig von Medizinprodukten oder persönlichen Schutzausrüstungen unterscheiden muss.
Betroffene Manufakturen und Importeure von nicht-medizinproduktegesetz-konformen Atemschutzmasken müssen die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes beachten.
Empfehlung: Auch "Community-Masken" müssen gesetzeskonform gekennzeichnet werden. Wir beraten Sie schnell und unbürokratisch, wie die richtige Kennzeichnung Ihrer "Community-Maske" aussehen muss.
Trade-e-bility steht Ihnen für Ihre Fragen gerne unter 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de zur Verfügung.