Am 6. Juni endete die Anhörungsfrist in der aktuellen Stakeholder-Konsultation zu RoHS-Ausnahmen. In dieser Runde wurde sich zu acht Ausnahmen zum Blei-Gehalt von Elektrogerätekomponenten geäußert. Ob alle acht Ausnahmen erhalten bleiben, ist noch nicht abzusehen. Bis zur Umsetzung in eine Rechtsakte wird es aber erfahrungsgemäß 18 Monate dauern. Sollten Ausnahmen entfallen, wird es eine mindestens 12 Monate dauernde Übergangsfrist geben.
Betroffene Wirtschaftakteure wie Hersteller, Importeure und Fulfilmentdienstleister sollten sich ständig über die Entwicklung der RoHS-Ausnahmen auf dem Laufenden halten. Die hier genannten Kandidaten sind:
- Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Anteil von höchstens 0,2 Gewichts-%
- Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (1 % Blei Gewichtsprozent oder weniger) in Entladungslampen bei Verwendung als Sonnen Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie BSP
- Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (1 % Blei Gewichtsprozent oder weniger) von Entladungslampen, die Leuchtstoffe wie BSP enthalten
- Blei in Loten für das Löten an durchgefrästen Keramik-Vielschichtkondensatoren in Scheiben- und Planaranordnung.
- "In Kristallglas gebundenes Blei" gemäß der Definition in Anhang I (Kategorien 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493 des Rates
- Bleioxid in Dichtungsfritte zur Herstellung von Fenstern für Argon- und Kryptonlaser
- Blei in Trimm-Potentiometer-Elementen auf Cermet-Basis.
- Blei als Aktivator im Fluoreszenzpulver von Entladungslampen bei der Verwendung für extrakorporale Photopherese-Lampen, die BSP (BaSi2O5:Pb)-Leuchtstoffe enthalten.
Diese RoHS-Ausnahmen sind nach REACH meldepflichtig und somit transparent. Bei Wegfall von Ausnahmen müssen somit auch REACh-Meldungen aktualisiert werden.
Die trade-e-bility unterstützt sie bei der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen wie RoHS und informiert seine Kunden über relevante gesetzliche Änderungen. Die Berater von trade-e-bility stehen Ihnen gerne unter 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de zur Verfügung.