Wie der Bundestag berichtet, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 09.06.2021 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Lieferkettengesetz (19/28649) in geänderter Fassung zugestimmt. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte das Gremium dem Gesetz zu, während die Fraktionen von AfD und FDP dagegen votierten und sich die Fraktion Die Linke enthielt. Zur Abstimmung standen ebenfalls verschiedene Änderungsanträge von Linken und Grünen, die aber keine Mehrheit fanden.
Die Bundesregierung will Unternehmen mit dem Gesetz verpflichten, menschenrechtliche Standards in all ihren globalen Produktionsstätten einzuhalten. Die Verantwortung der Unternehmen soll sich auf die gesamte Lieferkette erstrecken, abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten. Die Pflichten sollen durch die Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer sollen einbezogen werden, sobald das Unternehmen über substantielle Kenntnisse von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene verfügt. Die Unternehmen werden verpflichtet, eine menschenrechtliche Risikoanalyse durchzuführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, Beschwerdemöglichkeiten einzurichten und über ihre Aktivitäten zu berichten. Das Gesetz soll ab 2023 für Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten und ein Jahr später für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten gelten.
Geändert wurde der Geltungsbereich des Gesetzes insofern, dass nun auch ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen in Deutschland einbezogen werden. In die Mitarbeiterzahl werden ins Ausland entsandte Beschäftigte mit einbezogen. Klargestellt wurde auch, dass Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen nicht über die bestehenden Regelungen hinaus zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Umweltschutzbelange wurden durch Aspekte zum Abfallhandel erweitert.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) bewertet das Lieferkettengesetz als enttäuschend für Umwelt- und Klimaschutz: „[…] Konkret fordert die DUH umfassende und eigenständige umweltbezogene Sorgfaltspflichten in Form einer schadens- und umweltgutbezogenen Generalklausel, die die natürlichen Funktionen der Umweltgüter Boden, Luft, Wasser, Klima und Biodiversität schützt. Denn es gibt direkte und indirekte Beeinträchtigungen von Biodiversität, Boden, Luft, Wasser und Klima, die nicht unmittelbar mit individualisierbaren Menschenrechtsverletzungen einhergehen. Wichtig ist zudem, dass die eigenständigen umweltbezogenen Sorgfaltspflichten für alle Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden sowie kleineren Unternehmen in bestimmten Risikosektoren gelten. […]“
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