Wie das Bundesumweltministerium berichtet, hat die Bundesregierung Änderungen im nationalen Batterierecht beschlossen, um die EU-Batterieverordnung (EU-BattVO (EU) 2023/1542) umzusetzen, die einen nachhaltigen Umgang mit Batterien entlang ihres gesamten Lebenszyklus fordert. Das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt das bisherige Batteriegesetz (BattG) (take-e-way berichtete: Batteriegesetz tritt außer Kraft) und regelt die Zuständigkeiten für Themen wie Altbatterienbewirtschaftung, Lieferkettensorgfaltspflichten und Stoffbeschränkungen. Das BattDG tritt voraussichtlich am 18.08.2025 in Kraft, nach Beratungen von Bundesrat und Bundestag.
Hier die wichtigen Aspekte für Hersteller und Händler:
- Grundlagen für einen effektiven Vollzug der Regelungen aus der EU-Batterieverordnung sowie aus dem Gesetz werden gelegt.
- Zuständigkeiten und Befugnisse für die neuen Aufgaben aus der EU-Batterieverordnung werden festgelegt.
- Die neuen Regelungen im BattDG betreffen u.a. die Konformität von Batterien, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe sowie Design und Kennzeichnung.
- Die produktverantwortlichen Hersteller für alle Batterien werden für die Ziele einer getrennten Sammlung und hochwertigen Verwertung in die Pflicht genommen.
- Die in Deutschland bislang geltende Sammelquote für Altbatterien aus Elektrogeräten von 50 Prozent liegt höher als die aktuellen Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung. Daher behält das BattDG diese höhere deutsche Sammelquote bis Ende 2026 bei und schließt nahtlos an die ambitionierten Vorgaben aus der EU-BattVO an.
- Beschädigte Batterien können sich leicht selbst entzünden. Um dem entgegenzuwirken, wird neben den europarechtlichen Vorgaben zur Entnehmbarkeit von Batterien aus Elektrogeräten die Rückgabe von Altbatterien an die Hersteller erleichtert. Hersteller haben dabei die Möglichkeit, eigene Organisationen für Herstellerverantwortung zu gründen und zu betreiben oder sich an bestehenden Organisationen zu beteiligen.
- Die Organisationen für Herstellerverantwortung bedürfen bereits europarechtlich einer Zulassung und müssen eine Sicherheitsleistung für den Ausfall der Organisation stellen. Es werden die Einzelheiten für die Zulassung und die Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung geregelt.
- Die Pfandpflicht auf Starterbatterien aus Fahrzeugen bleibt aufgrund der in der Vergangenheit gemachten positiven Erfahrungen erhalten.
- Alle Batterien sowie alle Elektrogeräte mit noch so kleinen Batterien müssen von den Verbrauchern richtig entsorgt werden.
- Kommunale Rücknahmestellen werden verpflichtet, Geräte-Altbatterien und Altbatterien aus Leichtverkehrsmitteln, wie zum Beispiel E-Bikes und E-Scooter, zurückzunehmen.
- Verstöße gegen die BattVO und das BattDG werden geahndet und regelwidriges Verhalten wird sanktioniert.
- Das nationale Recht soll an die neuen europäischen Vorgaben angepasst werden.
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