Für Inverkehrbringer, die im Bereich e-Mobilität und Freizeitausrüstung tätig sind, ist wichtig, dass gemäß Elektronikgerätegesetz („Elektrogesetz“ bzw. ElektroG) in Deutschland zu diesen Produktsortimenten mehrere der sogenannten „Gerätearten“ gehören.
So sind e-Roller, die keine Straßenverkehrszulassung benötigen und e-Bikes in der ElektroG-Geräteart „Großgeräte“ eingestuft. Jegliches Zubehör wie Fahrradbeleuchtung, Fahrradcomputer und ebenso Laufcomputer und Fitnesstracker werden der Geräteart „Elektrokleingeräte bis max. 50cm“ zugeordnet – hier ebenso Elektromotoren.
Bei Beleuchtungen, deren Leuchtmittel für Laien ohne Aufwand auswechselbar sind, müssen die LED beispielsweise in der Geräteart „Lampen, außer Gasentladungslampen“ registriert werden.
Radarwarngeräte und GPS-Geräte sind dagegen anders eingestuft, nämlich als „Kleine Geräte der Information/Telekommunikation bis max. 50cm“.
Bitte überprüfen Sie Ihr Sortiment an Elektroprodukten hinsichtlich der Einstufung. Möglicherweise sind auch Marken hinzugekommen, die Sie neu verkaufen.
Als Erstinverkehrbringer auf dem deutschen Markt sind Sie zur Registrierung der Marke gemäß Elektrogesetz verpflichtet. Nur wenn Ihr Lieferant bereits Geräteart und diese Marke registriert haben sollte, entfällt Ihre Verpflichtung.
take-e-way unterstützt Sie gerne bei der Registrierung weiterer Marken und Gerätearten in bewährter Weise. Bei Fragen stehen Ihnen Elisabeth Westermann und das take-e-way Beratungsteam gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de zur Verfügung.