Seit dem 01.07.2024 ist in Deutschland eine neue Fassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Kraft, die eine Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände mit sich bringt.
Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz 2 der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die konkreten Beispiele von entsprechend betroffenen Produkten sind laut unserem Partner IT Recht Kanzlei:
- Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
- Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (z. B. Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter)
- Verpackungen von Lebensmitteln (Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen)
- Gestände zum Essen und Trinken (z. B. Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten)
Die Änderungen traten am 01.07.2024 in Kraft. Seit diesem Datum müssen die oben genannten Tätigkeiten bereits bei ihrer Aufnahme gemeldet werden. Für Tätigkeiten, die vor dem 01.07.2024 begonnen wurden, gilt eine Anzeigefrist bis zum 31.10.2024. Online-Händler, die Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben, sollten dies seit dem 01.07.2024 der zuständigen Behörde gemäß dem jeweiligen Landesrecht anzeigen. Auch nachträgliche Änderungen müssen gemeldet werden. Die Meldung erfolgt an die zuständigen regionalen Behörden, die im Einzelfall recherchiert werden müssen.
Diese Regelung gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/382, registriert ist.
Verstöße gegen die Anzeigepflicht können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB). Zudem stellt der neue § 2a BedGgstV eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, sodass Verstöße gegen die Anzeigepflicht auch als Wettbewerbsverstöße gelten und kostenpflichtig abgemahnt werden können.
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