Sichern Sie sich Ihr Jahresabo für nur 29,90 €!

Bleiben Sie mit unseren Online-Kursen stets auf dem neuesten Stand zu brandaktuellen Themen rund um EPR und Product Compliance, erweitern Sie Ihr Wissen kontinuierlich und minimieren Sie Risiken in der attraktiven Jahresflatrate.

×
Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

×

Lebensmittelbedarfsgegenstände Anzeige

Unternehmer müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen, wenn sie folgende Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen: Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter, Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen, Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten etc. Verstöße gegen die Anzeigepflicht können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden.

Seit dem 01.07.2024 ist in Deutschland eine neue Fassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Kraft, die eine Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände mit sich bringt.

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz 2 der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die konkreten Beispiele von entsprechend betroffenen Produkten sind laut unserem Partner IT Recht Kanzlei:

  • Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
  • Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (z. B. Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter)
  • Verpackungen von Lebensmitteln (Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen)
  • Gestände zum Essen und Trinken (z. B. Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten)

Die Änderungen traten am 01.07.2024 in Kraft. Seit diesem Datum müssen die oben genannten Tätigkeiten bereits bei ihrer Aufnahme gemeldet werden. Für Tätigkeiten, die vor dem 01.07.2024 begonnen wurden, gilt eine Anzeigefrist bis zum 31.10.2024. Online-Händler, die Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben, sollten dies seit dem 01.07.2024 der zuständigen Behörde gemäß dem jeweiligen Landesrecht anzeigen. Auch nachträgliche Änderungen müssen gemeldet werden. Die Meldung erfolgt an die zuständigen regionalen Behörden, die im Einzelfall recherchiert werden müssen.

Diese Regelung gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/382, registriert ist.

Verstöße gegen die Anzeigepflicht können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB). Zudem stellt der neue § 2a BedGgstV eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, sodass Verstöße gegen die Anzeigepflicht auch als Wettbewerbsverstöße gelten und kostenpflichtig abgemahnt werden können.

trade-e-bility bietet Ihnen eine Mustervorlage zur Anzeige der Tätigkeit gemäß § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung an, die Sie unter 040/750687-300 oder unter beratung@trade-e-bility.de anfordern können. Unser Beratungs-Team unterstützt Sie gerne mit Lösungen, mit denen Sie Ihren Verkaufserfolg im Bereich Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) absichern können.

Schicken Sie uns eine Anfrage!

Sebastian Siebert
Kontakt

Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

Christoph Brellinger
Kontakt

Christoph Brellinger
Leiter Marketing & Kommunikation

Tel.: 040/750687-0

presse@take-e-way.de

Lösungen & Kontakt
×