Am 01.01.2019 ist in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten und take-e-way ist Ihr Ansprechpartner für Ihre Verpflichtungen aus dem VerpackG.
Bereits jetzt, weniger als drei Jahre später, hat der Gesetzgeber einige wichtige Änderungen am VerpackG vorgenommen und eine davon ist für Sie besonders relevant.
Änderung zum 03.07.2021: Möglichkeit der Benennung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete (NEU: Definition des Bevollmächtigten in § 3 Abs. 14a VerpackG2, Voraussetzungen in § 35 (2) VerpackG2)
Sofern Sie keine Niederlassung in Deutschland haben, können Sie fast alle Verpflichtungen auf einen Bevollmächtigten übertragen.
Wichtig: Ausgenommen von der Bevollmächtigung ist Ihre Verpflichtung zur erstmaligen Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Ihre Kosten für die Dienstleistung "Bevollmächtigter VerpackG" belaufen sich auf 98,00 € jährlich.
Wenn Sie eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssen, können Sie diese Verpflichtung auch auf die get-e-right GmbH als Ihren Bevollmächtigten übertragen.
Wenn Sie Interesse an dieser Dienstleistung haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen die notwendigen Informationen, Antragsformulare und unseren entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrag zur Verfügung stellen können. So können wir bereits Ihre August-Meldung bei der ZSVR im Portal LUCID einreichen und Sie müssen zukünftig Ihre Mengenmeldungen bequem nur noch einmal über unser Kundenportal einreichen.
Für Fragen zum Verpackungsgesetz stehen Ihnen die Berater von take-e-way gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de zur Verfügung.