Seit dem 01.01.2023 gilt die neue österreichische Verpackungsverordnung. Für alle Lieferungen an private Endnutzer ist als ausländischer Inverkehrbringer ohne Sitz in Österreich ein bevollmächtigter Vertreter obligatorisch zu bestellen. Für Lieferungen an Händler in Österreich können vorlizenzierte Importe mit einem bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in Österreich erfolgen, allerdings nur für Unternehmen mit Sitz innerhalb des EWR. Die Regelung gilt seit dem 01.01.2023. Vor diesem Hintergrund wurde die get-e-right Austria GmbH gegründet, um unseren Kunden auch weiterhin den rechtskonformen Verkauf zu garantieren.
Aufgrund der Versäumnis, einen Bevollmächtigten fristgerecht zu bestellen, sahen sich Rücknahmesysteme in Österreich genötigt, bestehende Altverträge zum 31.12.2024 abschließend zu kündigen. Dies hat zur Folge, dass betroffene Hersteller, die an private Endnutzer verkaufen, den ohnehin bereits nicht rechtskonformen Verkauf auf noch unsicherere Beine stellen, da hiermit zum jetzigen Zeitpunkt die Meldemöglichkeit in Verkehr gebrachter Mengen endgültig ausgeschlossen ist. Konsequenzen können – zum Beispiel auch für in Deutschland ansässige Unternehmen – gemäß § 79 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) eine Verdopplung der aktuellen und in der Vergangenheit zu leistenden, vorgezogenen Entsorgungsgebühren bedeuten.
Ohne einen entsprechend registrierten, bevollmächtigten Vertreter können Sie keine Meldung für 2025 abgeben. Bitte beachten Sie, dass dies zur Folge hat, dass die Waren, die Sie an Ihre österreichischen Abnehmer liefern, möglicherweise nicht entpflichtet sind.
Für mehr Infos zum Thema und die passende Bevollmächtigten Lösung der get-e-right Austria GmbH (Wien) klicken Sie hier: Bevollmächtigter für Verpackungen in Österreich
Unser Beratungsteam steht Ihnen gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de zur Verfügung.