Nach dem Produktsicherheitsgesetz § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 hat der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer dafür Sorge zu tragen, dass dem Produkt sicherheitsrelevante Produktinformationen beigefügt werden.
Das BGH Urteil vom 12.01.2017, AZ: I ZR 258/15 nimmt nun auch den Händler stärker in die Pflicht und stellt fest, dass auch dieser bei fehlerhafter Produktkennzeichnung wettbewerbsrechtlich haftbar gemacht werden kann.