Am 23.11.2023 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 313) das Vierte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes verkündet. Darin wurden neben der Aufnahme von Vorschriften zur Einrichtung eines zentrales Vergiftungsregisters am Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) unter anderem mit § 26 ChemG die Bußgeldvorschriften und mit § 27 die Strafvorschriften und damit zur Sanktionierung des unmittelbar geltenden Unionsrechts angepasst und Bußgeld- bzw. Straftatbestände für eine unterlassene oder fehlerhafte Meldung SVHC-haltiger Artikel in die SCIP Datenbank der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) eingeführt. SVHC-haltige Artikel sind Erzeugnisse, die einen oder mehrere besonders besorgniserregende Stoffe (Kandidatenliste) > 0,1 Gewichtsprozent in sich bergen.
Demnach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig, die SCIP-Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Bis zu 10.000 Euro Bußgeld pro Fall kann die Konsequenz sein. Das Gesetz ist in seiner novellierten Form, mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 9, am 24.11.2023 in Kraft getreten.
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