Wie der Bundestag berichtet, weiß die Bundesregierung um die Problematik gefälschter oder unzulässiger CE-Kennzeichen bei chinesischen Exportprodukten. Dies sei ein bekanntes Problem und werde im Dialog mit den zuständigen chinesischen Behörden regelmäßig thematisiert, erklärt sie in der Antwort (19/28089) auf eine Kleine Anfrage (19/27601) der FDP-Fraktion. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das "Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann" per Verordnung untersagt sei.
Nur Produkte, die ein korrekt abgebildetes CE-Zeichen tragen, dürfen in die EU eingeführt werden. Ob CE-Zeichen gefälscht oder unabsichtlich falsch dargestellt werden, ist für den Zoll unerheblich. Nur wenn das CE-Zeichen in seinen Abmessungen und Dimensionen den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist ein Eintritt in den EU-Markt möglich.
Exporteure aus Drittländern sowie EU-Importeure sollten sich vorab informieren, welche Anforderungen Waren erfüllen müssen, die ein CE-Zeichen tragen müssen und wie die CE-Kennzeichnung korrekt umzusetzen ist.
trade-e-bility unterstützt betroffene Wirtschaftsakteure mit Marktfähigkeitsbewertungen der Dokumentation und der Kennzeichnung ihrer Waren. Die Berater von trade-e-bility stehen Ihnen gerne unter 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de zur Verfügung.