8. VERE Podiums-Event zum Thema “Sicher, nachhaltig und kreislauffähig in die Zukunft"
Podiumsdiskussion am 19.11.2024 in Hamburg im EAST Hotel

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CO2-Fußabdruck für Batterien

Es wurden zwar Übergangsfristen berücksichtigt, aber die dann festgelegten Berechnungsverfahren müssen ggf. durch entsprechende Prüf- und Rechercheverfahren umgesetzt werden.

Wie take-e-way berichtete, wurde die neue EU-Batterieverordnung am 28.07.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später formell in Kraft. Ein Baustein dieser Verordnung ist die Pflicht zur Angabe des CO2-Fußabdrucks für Batterien mit einer Kapazität über 2 kWh. Die EU-Kommission hat nun je eine Initiative gestartet, um einheitliche Verfahren zur Berechnung und zur Deklaration des CO2-Fußabdrucks vorzugeben. Die Entwürfe werden zum 1. Quartal 2024 erwartet.

Betroffene Wirtschaftsakteure wie Hersteller oder Einführer dieser Batterien sollten diese Initiativen im Auge behalten. Es wurden zwar Übergangsfristen berücksichtigt, aber die dann festgelegten Berechnungsverfahren müssen ggf. durch entsprechende Prüf- und Rechercheverfahren umgesetzt werden. Den ersten Deklarationsfristen ist bereits 36 Monate nach Inkrafttreten der neuen Batterieverordnung, also per 18.02.2025, verpflichtend für Elektrofahrzeugbatterien nachzukommen, für Industriebatterien und Batterien aus leichten Verkehrsmitteln erfolgt die Umsetzung per 18.02.2026 bzw. 18.08.2028.

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