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Corona-Krise: Vereinfachungen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln auf dem deutschen Markt

Zwischen dem 4.3. und 26.3.2020 sind gleich drei Allgemeinverfügungen der BAUA hinzugekommen, die nun für bestimmte Rezepturen zur Händedesinfektion Sonderzulassungen gewähren. Diese können nun industriell auch für den normalen Verbraucher ohne Bezugseinschränkungen hergestellt werden. Empfehlung: Zur Umgehung von Versorgungsengpässen bei den nach der Biozidverordnung gelisteten Herstellern sollte die aktuelle BAUA-Allgemeinverfügung genutzt werden.

Desinfektionsmittel fallen eigentlich unter gleich drei verschiedene gesetzliche Regelungen: der CLP-Verordnung, der Medizinprodukteverordnung und dem Arzneimittelgesetz. Welche anzuwenden ist, hängt von der Zweckbestimmung des Desinfektionsmittels ab. Zwischen dem 4.3. und 26.3.2020 sind gleich drei Allgemeinverfügungen der BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) hinzugekommen, die nun für bestimmte Rezepturen zur Händedesinfektion Sonderzulassungen gewähren. Diese können nun industriell auch für den normalen Verbraucher ohne Bezugseinschränkungen hergestellt werden.

Betroffene Hersteller und Händler von Handdesinfektionsmitteln müssen die Anforderungen der Allgemeinverfügung der BAUA, Aktenzeichen. 5.0- 710 30/01.00002, beachten.

Empfehlung: Zur Umgehung von Versorgungsengpässen bei den nach der Biozidverordnung gelisteten Herstellern sollte die aktuelle BAUA-Allgemeinverfügung genutzt werden. Die trade-e-bility GmbH unterstützt Sie bei der konformen Dokumentation und Kennzeichnung von Hand-Desinfektionsmitteln. Das Beratungsteam von trade-e-bility steht Ihnen für Ihre Fragen gerne unter 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de zur Verfügung.

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