8. VERE Podiums-Event zum Thema “Sicher, nachhaltig und kreislauffähig in die Zukunft"
Podiumsdiskussion am 19.11.2024 in Hamburg im EAST Hotel

Sie interessieren sich für die zukünftige Entwicklung von EPR und Product Compliance? Sie wünschen sich Direktkontakt zu Gesetz-Urhebern und Behörden? Nutzen Sie die Gelegenheit und diskutieren Sie mit uns konstruktiv Lösungen und Wege aus der Bürokratie, um nachhaltige Produkte möglich zu machen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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Ihre Produkte durch Experten checken lassen in Hamburg
EPR & Product Compliance Workshop vom 20. - 21. November

Wir machen Sie zum Experten für Product Compliance, EPR und brandaktuelle Themen wie Batteriepass und Digitaler Produktpass, neue Batterieverordnung 2024, CE & Konformitätserklärung, CSRD, PPWR, uvm.

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Corona-Krise: Vereinfachungen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln auf dem deutschen Markt

Zwischen dem 4.3. und 26.3.2020 sind gleich drei Allgemeinverfügungen der BAUA hinzugekommen, die nun für bestimmte Rezepturen zur Händedesinfektion Sonderzulassungen gewähren. Diese können nun industriell auch für den normalen Verbraucher ohne Bezugseinschränkungen hergestellt werden. Empfehlung: Zur Umgehung von Versorgungsengpässen bei den nach der Biozidverordnung gelisteten Herstellern sollte die aktuelle BAUA-Allgemeinverfügung genutzt werden.

Desinfektionsmittel fallen eigentlich unter gleich drei verschiedene gesetzliche Regelungen: der CLP-Verordnung, der Medizinprodukteverordnung und dem Arzneimittelgesetz. Welche anzuwenden ist, hängt von der Zweckbestimmung des Desinfektionsmittels ab. Zwischen dem 4.3. und 26.3.2020 sind gleich drei Allgemeinverfügungen der BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) hinzugekommen, die nun für bestimmte Rezepturen zur Händedesinfektion Sonderzulassungen gewähren. Diese können nun industriell auch für den normalen Verbraucher ohne Bezugseinschränkungen hergestellt werden.

Betroffene Hersteller und Händler von Handdesinfektionsmitteln müssen die Anforderungen der Allgemeinverfügung der BAUA, Aktenzeichen. 5.0- 710 30/01.00002, beachten.

Empfehlung: Zur Umgehung von Versorgungsengpässen bei den nach der Biozidverordnung gelisteten Herstellern sollte die aktuelle BAUA-Allgemeinverfügung genutzt werden. Trade-e-bility steht Ihnen für Ihre Fragen gerne unter 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de zur Verfügung.

Sebastian Siebert
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Sebastian Siebert
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