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CSRD & CSDDD Verschiebung kommt

Der Geltungsbeginn der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der Richtlinie über die Sorgfaltspflicht für die Nachhaltigkeit von Unternehmen (CSDDD) wird verschoben. Hier finden Sie einen kurzen chronologischen Ablauf der jüngsten Ereignisse.

Im März und April 2025 wurden auf EU-Ebene bedeutende Entscheidungen getroffen, die die Umsetzung von Vorschriften zu Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten betreffen (trade-e-bility berichtete über das sogenannte Omnibus1 Paket: Kommt der Bürokratie Rückbau?).​ Konkret geht es um Maßnahmen zur Erleichterung der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der Richtlinie über die Sorgfaltspflicht für die Nachhaltigkeit von Unternehmen (CSDDD). Hier finden Sie einen kurzen chronologischen Ablauf der jüngsten Ereignisse.

26. März 2025: EU Rat unterstützt "Stop-the-Clock"-Mechanismus

Wie der Rat der Europäischen Union berichtet, einigten sich am 26.03.2025 die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten auf eine Position zum sogenannten "Stop-the-Clock"-Mechanismus. Dieser Mechanismus zielt darauf ab, den Geltungsbeginn bestimmter Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) für große Unternehmen, die die Berichterstattung noch nicht aufgenommen haben und für börsennotierte KMU, um zwei Jahre zu verschieben und Sorgfaltspflichten (CSDDD) von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und die erste Phase ihrer Anwendung (die die größten Unternehmen betrifft) um ein Jahr zu verschieben, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und Unternehmen mehr Rechtssicherheit zu bieten. Bei einer schnellen Einigung der beiden gesetzgebenden Organe bliebe mehr Zeit, um inhaltliche Änderungen an den genannten Richtlinien abzustimmen, so der Rat.

1. April 2025: Europäisches Parlament stimmt für Eilverfahren

Am 01.04.2025 stimmte das Europäische Parlament mit 427 Ja-Stimmen, 221 Nein-Stimmen und 14 Enthaltungen für ein beschleunigtes Verfahren zur Behandlung des oben genannten Vorschlags. Dieses Eilverfahren ebnete den Weg für eine zügige Entscheidung über die Verschiebung der Anwendung dieser neuen Regelungen.

3. April 2025: Europäisches Parlament beschließt Verschiebung der neuen Regeln

Am 03.04.2025 beschloss das Europäische Parlament mit 531 Ja-Stimmen, 69 Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen, die Anwendung der neuen EU-Regeln zu Sorgfaltspflichten (CSDDD) und zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) zu verschieben. Konkret bedeutet das:

  • CSDDD: „Die Mitgliedstaaten haben ein zusätzliches Jahr – bis zum 26. Juli 2027 – Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Die einjährige Verlängerung gilt auch für die erste Welle betroffener Unternehmen, und zwar für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro sowie Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz über diesem Schwellenwert in der EU. Diese Unternehmen müssen die Regeln erst ab 2028 anwenden. Dies gilt auch für eine zweite Gruppe: Unternehmen in der EU mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von mehr als 900 Millionen Euro sowie für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz über diesem Schwellenwert in der EU.“
     
  • CSRD: „Die Anwendung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird sich für eine zweite und dritte Gruppe von Unternehmen, die unter die Gesetzgebung fallen, um zwei Jahre verzögern. Große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen erstmals im Jahr 2028 für das vorangegangene Geschäftsjahr über ihre sozialen und ökologischen Maßnahmen Bericht erstatten. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen müssen diese Informationen ein Jahr später vorlegen.“

14. April 2025: Rat gibt endgültig grünes Licht für den „Stop-the-clock“-Mechanismus

Der Rat hat am 14.04.2025 endgültig grünes Licht gegeben für einen der Vorschläge der Kommission zur Vereinfachung der EU-Vorschriften und damit zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU. Mit diesem Vorschlag (der sogenannten „Stop-the-clock“-Richtlinie) werden die Anwendungsfristen für bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und die Sorgfaltspflicht sowie die Umsetzungsfrist für die Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht verschoben. Die Mitgesetzgeber der EU unterstützten daher den Vorschlag der Kommission,

  • das Inkrafttreten der CSRD-Richtlinie für große Unternehmen, die noch nicht mit der Berichterstattung begonnen haben, sowie für börsennotierte KMU um zwei Jahre und
  • die Umsetzungsfrist und die erste Phase der Anwendung (für die größten Unternehmen) der Richtlinie über die Sorgfaltspflicht für Unternehmen (CSDDD) um ein Jahr zu verschieben.

Diese rasche Einigung wird den Mitgesetzgebern Zeit geben, sich auf wesentliche Änderungen der CSRD und der CSDDD zu einigen, die ebenfalls von der Kommission als Teil des „Omnibus I“-Pakets zur Nachhaltigkeit vorgeschlagen wurden.

Nächste Schritte: Nach der Annahme wird der Rechtsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen.

Das Beratungs-Team von trade-e-bility steht für Ihre Fragen gerne unter 040/750687-300 oder sales@trade-e-bility.de zur Verfügung.

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  • Bin ich von der Sorgfaltspflicht betroffen? Nachhaltigkeitsmanagement – CSRD, LkSG, BattVO, ZwangAVO, EUDR, Omnibus-Verordnung. (Dipl.-Ing. Jens Haasler, M.Sc. Christopher Blauth, trade-e-bility)

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