Durch die sogenannte Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161) änderte sich zum 28.05.2022 das Wettbewerbsrecht (UWG). Die entsprechende Bußgeldvorschrift wird mit § 19 UWG umgesetzt. Damit drohen künftig neben Abmahnungen zusätzlich Bußgelder. Der neue § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthält Regelungen zur sog. Doppelqualität von Waren („Dual Quality“) und setzt Art. 3 Nr. 3 der RL (EU) 2019/2161 um.
Internetrecht Rostock erklärt einen Verstoß gegen das Dual Quality Verbot wie folgt: „Zunächst einmal muss es sich um ein Produkt handeln, dass identisch in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vermarktet wird. Identität eines Produktes liegt auch dann vor, wenn die Information auf der Produktverpackung in die jeweilige Landessprache übersetzt wird. Auf der anderen Seite liegt kein identisches Produkt vor, wenn es sich zwar um zwei Produkte derselben Art und desselben Typs handelt, die jedoch in unterschiedlicher Aufmachung (Verpackung, Produktbestandteile) angeboten werden. Dies gilt erst recht, wenn das Produkt unter unterschiedlichen Marken angeboten wird. Ein wesentlicher Faktor dürfte somit das Aussehen der Produktverpackung sein.“
Ergänzend dazu berichtet der Shopbetreiber-Blog: „Danach ist es irreführend, wenn eine Ware in einem Mitgliedstaat der EU als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist. Hintergrund hierfür waren die Beschwerden einiger Mitgliedstaaten, es würden unter der gleichen Marke Erzeugnisse in schlechterer Qualität vertrieben.“
„Eine Irreführung soll dann ausgeschlossen sein, wenn die Unterschiede zwischen den Waren für Verbraucher leicht zu erkennen sind wie z.B. durch ein Etikett, das über bestehende Unterschiede informiert.“, so der Bericht im Shopbetreiber-Blog weiter.
Das Thema Kennzeichnung betrifft bei weitem nicht nur ein etwaiges Dual-Quality-Etikett oder die Informationsträger Produkt und Verpackung, sondern auch die konformen Angaben im Onlineshop und in der Gebrauchsanweisung, z.B. CLP-Kennzeichnung, Ökodesignkennzeichnung, Energieeffizienzlabel, CE-Zeichen, WEEE-Logo, Herstellerangabe, UN 38.3 Kennzeichnung von Batterien oder die Entsorgungskennzeichnungen (z.B. Triman, Möbiusschleife, Tidyman, 97/129/EC, Sortierhinweise).
Sollten Sie eine Registrierung in der EU als Hersteller von WEEE, Batterien, Verpackungen, Textilien oder Möbeln wünschen, melden Sie sich gerne bei unserer Beratung via beratung@take-e-way.de oder 040/750687-0.
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