Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ergänzt die bereits bestehende Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) aus dem Jahr 2021 und dient der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU 2019/904) vom 05.06.2019, deren Ziel die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt ist.
Es richtet sich an alle Unternehmen, die in Deutschland gewerbsmäßig bestimmte Einwegkunststoffe erstmals auf dem Markt bereitstellen oder diese unmittelbar aus dem Ausland über Fernkommunikationsmittel an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkaufen.
Ab dem 01.01.2024 müssen sich Hersteller der unten aufgeführten Einwegkunststoffprodukte vorab beim Umweltbundesamt (UBA) im künftigen Einwegkunststoffregister registrieren und abhängig von der jeweils im vorangegangenen Jahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Art und Masse an Einwegkunststoffprodukten ab 2025 (Stichtag: 15. Mai) in den Einwegkunststofffonds einzahlen. Die Höhe dieser sogenannten Einwegkunststoffabgabe wird in der zukünftigen Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) festgelegt.
Anspruchsberechtige örE und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Ansprüche auf Erstattung ihrer Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungskosten für Einwegkunststoffabfälle geltend machen wollen, müssen sich ebenfalls beim UBA registrieren. Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds an die Anspruchsberechtigten erfolgt kalenderjährlich nach einem Punktesystem.
Ab dem Jahr 2025 müssen ausländische Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zwingend einen Bevollmächtigten beauftragen.
Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillmentdienstleister dürfen ihre Dienstleistungen nur für registrierte Hersteller erbringen.
Übersicht: Liste der Einwegkunststoffprodukte (Anlage 1 EWKFondsG)
- Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b. in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können; keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
- aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
a. dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
b. keiner weiteren Zubereitung bedarf;
- Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
- Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
- leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
- Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
- Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
- Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.
Ab 2027 wird diese Liste noch ergänzt durch Feuerwerkskörper.
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