Nach der Gesetzesbegründung zum Elektrogesetz ist die vorsätzlich oder fahrlässig nicht vorgenommene Registrierung beim EAR wettbewerbsrechtlich relevant und räumt dem registrierten Hersteller einen Unterlassungsanspruch gegen seinen nicht registrierten Mitbewerber ein. Dies ist vor einiger Zeit vom OLG Düsseldorf (Az.: I-20 W 18/07) bestätigt worden. Das OLG sieht die unterlassene Nichtregistrierung eines Herstellers als unlauteren Wettbewerbsvorteil an.
Eine andere Frage ist es in diesem Zusammenhang, ob neben der Registrierungspflicht auch die Anmeldung einer jeden Marke beim EAR wettbewerbsrelevant ist und somit abmahnfähig. Das Elektrogesetz selbst nennt in § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG die Marke nur als ein Kriterium unter mehreren zur Unterscheidung, Individualisierung und Vereinfachung im Registrierungsverfahren.
Das OLG Düsseldorf hat nun in einem weiteren Verfahren (Az.: I-20 U 207/07) erneut bestätigt, dass eine Registrierung herstellerbezogen ist. Die Registrierung einer Marke sei in Form einer Ergänzungsregistrierung vorzunehmen und erforderlich nach dem Elektrogesetz, nicht aber wettbewerbsrechtlicht relevant.
Das Unterlassen einer Ergänzungsregistrierung für eine Marke sei ein Verstoß gegen das ElektroG, jedoch mangels Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wettbewerbsrechtlich nicht relevant.
Ein Verstoß gegen das Elektrogesetz im Fall der Nichtregistrierung einer Marke wird also vom OLG bejaht. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen einer nicht registrierten Marke eines registrierten Herstellers ist aber ausgeschlossen, d. h. unberechtigt.
Einem nicht registrierten Mitbewerber kann somit dessen fehlende Herstellerregistrierung wettbewerbsrechtlich untersagt werden, nicht aber die fehlende Ergänzungsregistrierung bei einem bereits registrierten Hersteller.
Der gleichwohl registrierte Hersteller, welcher wegen fehlender Ergänzungsregistrierung wettbewerbsrechtlich abgemahnt wurde, hat in einem solchen Fall in der Regel einen Regressanspruch gegen den Abmahnenden auf Ersatz der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren wegen unberechtigter Abmahnung.
Das OLG Düsseldorf begründet seine Auffassung damit, dass die unterlassene Ergänzungsregistrierung einer Marke nicht das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG herbeiführt.
Ein solches Vertriebsverbot sei nur als Rechtsfolge einer fehlenden Herstellerregistrierung in § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG genannt.
Eine Revision gegen die Entscheidung des OLG ist nicht möglich.
Fazit:
Weiterhin gibt es viele Hersteller, die das ElektroG ignorieren und sich nicht registrieren lassen wollen. Den so erlangten Marktvorteil solcher Hersteller kann der rechtskonforme Hersteller mit den entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Instrumentarien unterbinden.
Autor:
Rechtsanwalt Schomaker, Werther, Schwerpunktbereiche: ElektroG, Wettbewerbsrecht und IT-Recht.
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