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ElektroG gilt für E-Zigaretten, Tabaksteuerrecht für Liquids

E-Zigaretten benötigen drei Registrierungen: Für den Verdampfer benötigt man eine WEEE- bzw. ElektroG-Registrierung, für den Akku zudem eine Batterie-Registrierung, für die Verpackung eine Verpackungsgesetz-Registrierung und -Lizenzierung. Die Vorschriften des Tabaksteuerrechtes hinsichtlich des Verpackungszwangs, des Beipack- und Kopplungsverbots, sowie der Steuerzeichenverwendung gelten uneingeschränkt auch für Substitute für Tabakwaren (Liquids).

Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) weist darauf hin, dass E-Zigaretten und Einweg-E-Zigaretten batteriebetriebene Elektrogeräte sind, die am Ende ihrer Lebensdauer richtig entsorgt werden müssen: „E-Zigaretten müssen, wie jedes andere Elektrogerät, richtig entsorgt werden. Sie gehören keinesfalls in den Hausmüll, in den gelben Sack oder in öffentliche Mülltonnen, sondern sind beim Wertstoffhof oder im Handel als Elektroschrott kostenlos zu entsorgen.“

E-Zigarette: ElektroG, BattG und VerpackG beachten

E-Zigaretten (Kleingeräte im Sinne des ElektroG) benötigen drei Registrierungen: Für den Verdampfer benötigt man eine WEEE- bzw. ElektroG-Registrierung, für den Akku (Gerätebatterie im Sinne des BattG; mittlerweile in Einweg-E-Zigaretten fest verbaut) zudem eine Batterie-Registrierung, für die Verpackung eine Verpackungsgesetz-Registrierung und -Lizenzierung.

Zoll: Tabaksteuerrecht gilt auch für Liquids

Wie der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels e.V. (BTWE) berichtet, gelten die Vorschriften des Tabaksteuerrechtes hinsichtlich des Verpackungszwangs, des Beipack- und Kopplungsverbots, sowie der Steuerzeichenverwendung uneingeschränkt auch für Substitute für Tabakwaren (Liquids). In den letzten Wochen erreichten die Zollverwaltung vermehrt Anfragen zum korrekten Umgang mit Substituten für Tabakwaren, die seit 01.07.2022 tabaksteuerrechtlich als Steuergegenstand zu betrachten sind. Die übersandten Problemstellungen zeugten davon, dass insbesondere bei den Beteiligten, die zum Teil erstmals mit dem Tabaksteuerrecht konfrontiert sind, noch große Unsicherheiten bezüglich eines rechtskonformen Vorgehens bestehen. Um allen Beteiligten den Zugang zu den Informationen gleichermaßen zu ermöglichen, hat die Generalzolldirektion unter www.zoll.de eine diesbezügliche Fachmeldung veröffentlicht. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gemäß § 1b Satz 1 Tabaksteuergesetz die Vorschriften des TabStG sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Beratungsteam von take-e-way steht Ihnen gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de für Ihre Fragen zu WEEE, Elektrogesetz, Batteriegesetz, Verpackungsgesetz und zur EPR zur Verfügung und hilft bei der Registrierung/Lizenzierung.

Achtung: Elektrogesetz, Verpackungsgesetz und Batteriegesetz sind Themen unseres Podiums-Events „Die Zukunft der Produktverantwortung“ am 08.11.2022 im Tipi am Kanzleramt, Berlin. Kostenlose Teilnahme für Kunden von take-e-way und trade-e-bility sowie VERE-Mitglieder. Nur noch wenige Plätze verfügbar. Hier finden Sie weitere Informationen und die Anmeldung.

Sebastian Siebert
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