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ElektroG Prüfpflicht Update

Alexander Goldberg, Vorstand der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR), berichtete auf dem Podiums-Event “Die Zukunft der Produktverantwortung” des VERE e.V., dass das aktuelle Gesetzgebungsvorhaben die weitere Verlängerung der Übergangsfrist bis 01.07.2023 vorsieht. Aktuell gilt die Prüfpflicht weiter ab dem 01.01.2023 (§ 46 Abs. 2 ElektroG3).

take-e-way berichtete am 24.10.2022, dass es das Ziel einer geplanten Gesetzesänderung ist, die Übergangsfrist für die nach dem ElektroG ab 01.01.2023 geltende Prüfpflicht für Onlinemarktplätze und Fulfilment-Dienstleister um sechs Monate bis zum 01.06.2023 zu verlängern. Die Information kam aus dem Bundestag.

Alexander Goldberg, Vorstand der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR), berichtete auf dem Podiums-Event “Die Zukunft der Produktverantwortung” des VERE e.V., dass das aktuelle Gesetzgebungsvorhaben die weitere Verlängerung der Übergangsfrist bis 01.07.2023 vorsieht. Aktuell gilt die Prüfpflicht weiter ab dem 01.01.2023 (§ 46 Abs. 2 ElektroG3). Auch die IT Recht Kanzlei geht, trotz Hinweisen auf die aktuellen gesetzgeberischen Bestrebungen, in ihrem aktuellem Bericht weiter vom 01.01.2023 als Deadline für die Prüfpflicht der Online-Marktplätze aus.

Sind Hersteller (auch Händler können Hersteller i.S.d. ElektroG sein) oder Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen Betreiber elektronischer Marktplätze das Anbieten oder Bereitstellen von deren Elektrogeräten nicht ermöglichen.

Das Beratungsteam von take-e-way steht Ihnen gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de für Ihre Fragen zum Elektrogesetz und zur EPR zur Verfügung und hilft bei der Registrierung.

Sebastian Siebert
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