Termine 2022
01.01.2022
Elektrogesetz: Das ElektroG3 ist am 01.01.2022 in Kraft getreten. take-e-way hat Ihnen die wichtigen Neuerungen des ElektroG3 kompakt zusammengestellt. Hier finden Sie den ElektroG3 Überblick und Lösungen. Der Überblick umfasst folgende Themen:
- Pflicht: Informationen zu enthaltenen Batterien beifügen
- Produktkonzeption: Batterien problemlos und zerstörungsfrei entnehmen können
- Informationspflichten der Vertreiber
- Informationspflichten der Hersteller gegenüber privaten Haushalten
- Kostenlose Altgeräte-Rücknahme für bestimmte Großgeräte „an der Haustür“
- Liste der Mitgliedstaaten und Bevollmächtigten bei Vertrieb in andere EU Mitgliedstaaten
- Angabe der Kontaktperson des Herstellers oder des Bevollmächtigten
- B2B Geräte Kennzeichnung mit durchgestrichener Mülltonne
- B2B Rücknahmepflicht, Rücknahmekonzept und Informationspflicht gegenüber Endnutzern
- Kennzeichnung von Sammel- und Rückgabestellen für den Endnutzer
- Rücknahmepflicht für den Lebensmitteleinzelhandel (LEH)
Batteriegesetz: Seit dem 01.01.2022 müssen alle Hersteller von Batterien jeder Art (Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien) bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert sein. Das betrifft auch solche Hersteller, die bislang bereits beim Umweltbundesamt angezeigt waren. Achtung: Auch Batterien, die in Ihren Elektrogeräten enthalten sind, müssen registriert werden.
Verpackungsgesetz: Mit Wirkung zum 01.01.2022 trat für Einweggetränkeverpackungen, die aktuell systembeteiligungspflichtig sind, eine erweiterte Pfandpflicht in Kraft. Hersteller von Transport-, Mehrweg- und anderen Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, haben nun eine Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen. Hier finden Sie alle Verpackungsgesetz Deadlines und Änderungen auf einen Blick.
Frankreich/Verpackungen: Wie Sie hier im Detail nachlesen können, trat die Pflicht zur Anbringung des Triman Symbols zusammen mit der Sortierinformation am 01.01.2022 in Kraft und muss spätestens bis zum 09.03.2022 umgesetzt werden. Um den Herstellern jedoch Zeit zu geben, ihre Verpackungen anzupassen, wird wie angekündigt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Freigabe der Sortierinformation durch die französische Regierung gewährt. Das bedeutet, dass die Sortierinformation ab 09.09.2022 auf allen Verpackungen angebracht sein muss. Eine Ausweitung der Frist bis zum 09.03.2023 wird für all diejenigen Verpackungen gewährt, die vor dem 09.09.2022 hergestellt oder importiert wurden.
Frankreich/Änderungen der Verpackungsgesetzgebung: Die folgenden Verpackungselemente sind gemäß dem französischen Anti-Abfall-Gesetz (AGEC) ab 2022 verboten:
- Kunststoffverpackungen und Aufkleber für Obst und Gemüse
- Verwendung von Mineralölen in Verpackungen (Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihre Verpackungen noch nicht ohne Mineralöl herstellen können, ist es möglich, Mineralöl als Teil Ihrer Verpackung zu melden. Dies führt zu einem Malusbeitrag von 50 Prozent).
- Spielzeug
- Öle
- Sport- und Freizeitgeräte
- Heimwerker- und Gartengeräte
- Baumaterial
Bitte beachten Sie, dass bisher noch nicht alle Abfallströme einem Rücknahmesystem zugeordnet wurden. Wir werden Sie informieren, sobald die Systeme feststehen. Sollten Sie bezüglich Frankreich Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, sich an Herrn Quentin Dequet (040/750687-126) oder Frau Alina Eggert (040/750687-166) via international@take-e-way.de zu wenden.
Italien: Mit dem Gesetzesdekret Nr. 116/2020 wurde den Herstellern und Vertreibern von Verpackungen in Italien eine strenge Kennzeichnungspflicht auferlegt. Die Auslegung des Dekrets, die von CONAI (dem nationalen Konsortium für Verpackungen) in Form eines Leitfadens bereitgestellt wurde, ist nun auch in deutscher Sprache verfügbar. Klicken Sie hier für eine ausführliche Auslegung der Umweltkennzeichnungspflicht in deutscher Sprache (die englische Version finden Sie hier.). Wie in unserem früheren Artikel zu diesem Thema erwähnt, wurde die gesamte Kennzeichnungspflicht bis zum 31.12.2021 ausgesetzt. Hier finden Sie einen Überblick über die Einzelheiten der Umweltkennzeichnungspflicht in Italien.
Sollten Sie bezüglich Italien Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, sich an Frau Medine Bayram (040/750687-120) via international@take-e-way.de zu wenden.
02.01.2022
Frankreich/UIN: Die französische Regierung hat entschieden, jedem Hersteller, der in Frankreich bestimmte Produkte auf den Markt bringt, eine Eindeutige Identifikationsnummer (Unique Identification Number) zuzuordnen (siehe Art. L541-10-13 des Gesetztes n° 2020-105 vom 10.02.2020, welches am 02.01.2022 in Kraft getreten ist). Diese Nummer wird für jeden Abfallstrom ausgestellt, welcher der Erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility = EPR) unterliegt. Bitte beachten Sie, dass sich die EPR in Frankreich nicht auf WEEE, Batterien und Verpackungen beschränkt, sondern weitere Abfallströme davon betroffen sind (unter anderem Papier, Möbel, Textilien inkl. Schuhe, Reifen, chemische Substanzen für den Haushalt). Weitere Informationen und Ansprechpartner zum Thema UIN / Frankreich finden Sie hier.
01.07.2022
Elektrogesetz: Lebensmitteleinzelhändler unterliegen ab dem 01.07.2022 der seit 2016 bestehenden Rücknahmepflicht für Vertreiber.
Verpackungsgesetz: Zum 01.07.2022 treten weitere Änderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft, wie
- eine erweiterte Registrierungspflicht für alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, einschließlich einer
- Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen und pfandpflichtigen Einwegverpackungen sowie für Hersteller von Transport-, und Mehrwegverpackungen,
- verpflichtende Angaben zu den Verpackungsarten bei der Registrierung sowie
- die neue Verantwortung von elektronischen Marktplätzen/Plattformen und Fulfillment-Dienstleistern.
31.12.2022
- Elektrogesetz: Nach der neuen Vorgabe aus § 9 Abs. 2 Satz 1 ElektroG hat zukünftig eine Kennzeichnung aller Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu erfolgen (wie dies in zahlreichen anderen EU-Mitgliedstaaten bereits jetzt der Fall ist), während bisher nur solche Geräte mit diesem Symbol zu kennzeichnen waren, für die eine Finanzierungsgarantie nach § 7 Abs. 1 ElektroG abzugeben war (also solche, die in privaten Haushalten genutzt werden können). Nach § 46 Abs. 2 ElektroG gilt diese Vorgabe für alle Geräte, die ab dem 01.01.2023 in Deutschland in Verkehr gebracht werden.
- CE-Zeichen: Für Exporte in das Vereinigte Königreich (England, Wales und Schottland) endet die Anerkennung des CE-Zeichens für den Marktzugang. An seine Stelle tritt dann endgültig das UKCA-Zeichen.
01.01.2023
- Verpackungsgesetz: Letztvertreiber (mit einer Verkaufsfläche von mehr als 80 qm oder mehr als 5 Mitarbeitern) von speziellen Serviceverpackungen im Lebensmittel- und Gastrobereich sind aufgefordert, den Verbrauchern Mehrwegalternativen anzubieten, hierüber die Verbraucher zu informieren und die Mehrwegalternativen zu mindestens gleichen Konditionen anzubieten.
Das Beratungsteam von take-e-way steht für Ihre Fragen zum ElektroG3 sowie den hier aufgeführten Terminen und Neuerungen gerne unter beratung@take-e-way.de oder 040/750687-0 zur Verfügung.