Im Oktober 2020 berichtete take-e-way, dass Herstellende jährlich den Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 (3) und § 22 (1) ElektroG veröffentlichen müssen.
Um als take-e-way-Kundinnen und -Kunden diese Informationspflichten zu erfüllen, müssen Sie lediglich den Hinweis „Informationspflichten gemäß §18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz“ in das Impressum Ihrer Webseite stellen und mit dieser take-e-way-Seite verlinken:
www.take-e-way.de/leistungen/elektrogesetz-weee-elektrog/berichts-informationspflichten/
Wenn Sie diese Lösung bereits verwenden, besteht für Sie kein Handlungsbedarf.
Wenn Sie auf Ihrer Webseite direkt auf den behördlichen Internetauftritt verlinken, lesen Sie bitte weiter:
Wie die IT-Recht-Kanzlei berichtet, hat sich aufgrund einer Restrukturierung des behördlichen Internetauftritts ein wichtiger Link nun geändert. Der Wegfall der Funktionsfähigkeit des bisher gültigen Links auf die Rücknahmestatistiken macht laut der Kanzlei eine Anpassung des Impressums deutscher Elektrogerätehersteller erforderlich.
In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, wie oben beschrieben auf die take-e-way-Seite zu verlinken, die wir für Sie regelmäßig aktualisieren.
Für Fragen steht Ihnen das Beratungsteam von take-e-way gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de zur Verfügung.