Der Shopbetreiber-Blog Abmahnradar berichtet über Abmahnungen durch eine fehlende Energieverbrauchskennzeichnung bei Produkten, für die eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist. Die seit dem 01.08.2017 gültige Verordnung (EU) 2017/1369 ermächtigt die Europäische Kommission, neue delegierte Rechtsakte für die Energieverbrauchskennzeichnung bestimmter Elektrogeräte zu erlassen. Diese Rechtsakte gelten seit dem 01.03.2021 für spezifische Produktgruppen bzw. für Lichtquellen seit dem 01.09.2021. Im Oktober entschied der EuGH, dass die Verpflichtung der Händler, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen hinzuweisen, unmittelbar aus der Verordnung 2017/1369 hervorgeht. Falls noch kein neuer delegierter Rechtsakt erlassen wurde, muss das Spektrum gemäß dem noch gültigen delegierten Rechtsakt angegeben werden.
Ein Verstoß gegen die Informationspflichten bei energieverbrauchsrelevanten Produkten kann nicht nur wettbewerbswidrig sein, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit gem. § 8 EnVKV i.V.m. § 15 Abs. 1 EnVKG darstellen. Es droht ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro.
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Wenn Anwälte und der Wettbewerb es auf Ihr Produkt abgesehen haben, ist die Kennzeichnung Ihrer Produkte und Verpackungen immer die erste Anlaufstelle. Mit den Abbildungen Ihrer Produkte auf Online Marktplätzen liefern Sie selbst die Grundlage für Abmahnungen und Bußgeldtatbestände. Zudem sind falsche Kennzeichnungen ein Anhaltspunkt für illegale Produkte. Mit wenigen Klicks können Sie unsere preiswerte Kennzeichnungsprüfung in der Fast Lane beauftragen, ab einem Land bis EU-weit. Jetzt hier unverbindliches Angebot anfragen.