Wie das Europäische Parlament berichtet, erzielten das Parlament und der Rat am 09.12.2022 eine vorläufige Einigung über die Überarbeitung der EU-Batterievorschriften, die den technologischen Entwicklungen und künftigen Herausforderungen Rechnung trägt. Die vereinbarten Regeln werden den gesamten Lebenszyklus von Batterien abdecken, vom Entwurf bis zum Ende der Lebensdauer, und für alle in der EU verkauften Batterietypen gelten:
- herkömmliche Gerätebatterien,
- Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT, liefern Strom für den Antrieb von Radfahrzeugen wie Elektroroller und -fahrräder)
- Fahrzeugbatterien (SLI, liefern Strom für das Anlassen, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen),
- Traktionsbatterien (EV, für den Antrieb elektrischer Straßenfahrzeuge) und
- Industriebatterien (Energiespeicherung im privaten oder häuslichen Umfeld, zum Antrieb im Schienen- oder Luftverkehr sowie Schifffahrt).
Die Verhandlungsführer einigten sich auf strengere Anforderungen, um Batterien nachhaltiger, leistungsfähiger und langlebiger zu machen. Die Initiative steht in engem Zusammenhang mit dem europäischen Green Deal, dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und der neuen Industriestrategie.
Die Vereinbarung sieht vor, dass Batterien für Elektrofahrzeuge, LMT-Batterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2kWh einen Kohlenstoff-Fußabdruck angeben und ein entsprechendes Etikett tragen müssen.
Dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften müssen Gerätebatterien so konstruiert sein, dass die Verbraucher sie leicht selbst herausnehmen und ersetzen können.
Um die Verbraucher besser zu informieren, werden die Batterien mit Etiketten und QR-Codes versehen, die Informationen über ihre Kapazität, Leistung, Haltbarkeit und chemische Zusammensetzung sowie das Symbol für die getrennte Sammlung enthalten. LMT-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und EV-Batterien müssen außerdem einen digitalen Batteriepass tragen, der Informationen über das Batteriemodell sowie spezifische Informationen über die einzelne Batterie und ihre Verwendung enthält.
Gemäß der Vereinbarung müssen alle Wirtschaftsakteure, die Batterien auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, mit Ausnahme von KMU, eine so genannte Sorgfaltspflichtpolitik entwickeln und umsetzen, die internationalen Standards entspricht, um die sozialen und ökologischen Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel mit Rohstoffen und Sekundärrohstoffen anzugehen.
Weitere in der Verordnung vorgesehene Maßnahmen:
- Für Gerätebatterien werden Sammelziele von 45 % bis 2023, 63 % bis 2027 und 73 % bis 2030 festgelegt, für LMT-Batterien 51 % bis 2028 und 61 % bis 2031;
- Mindestmengen an zurückgewonnenem Kobalt (16%), Blei (85%), Lithium (6%) und Nickel (6%) aus Produktions- und Verbraucherabfällen müssen in neuen Batterien wiederverwendet werden;
- Alle Altbatterien müssen unabhängig von ihrer Beschaffenheit, ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrem Zustand, ihrer Marke oder ihrer Herkunft an den von den Herstellern eingerichteten Sammelstellen unentgeltlich von den Endnutzern zurückgegeben werden;
- Bis zum 31.12.2030 wird die Kommission prüfen, ob die Verwendung von nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien für den allgemeinen Gebrauch schrittweise eingestellt werden soll.
Das Parlament und der Rat müssen das Abkommen noch formell genehmigen, bevor es in Kraft treten kann. Nach Informationen aus beteiligten Kreisen könnte die neue EU-Verordnung im ersten Halbjahr 2023 in Kraft treten und wird zu den Übergangsfristen jeweils sofort in allen Mitgliedsstaaten der Union gelten.
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