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GPSR Abmahnung möglich

Abmahnvereine werden sich voraussichtlich die Anbieter greifen, die gar keine Informationen vorhalten.

Die Novelle des Produktsicherheitsgesetzes, die noch nicht verabschiedet wurde, sieht für Verstöße von Onlinehändlern im Bereich Informationspflichten ein Bußgeld von bis zu 10.000,00 Euro vor.

Fehlende Informationspflichten im Internet sind auf jeden Fall wettbewerbswidrig. Rechtsanwalt Johannes Richard von der Kanzlei Internetrecht Rostock geht davon aus, dass Wettbewerber dieses Thema kaum abmahnen werden, da diese sich selbst keine Fehler erlauben dürften.

„Ein erhebliches Risiko sehe ich jedoch bei sogenannten Abmahnvereinen, die das Thema selbstverständlich abmahnen können. Das Problem ist die im Zusammenhang mit der Abmahnung geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese wird sich nicht auf ein einzelnes Produkt beziehen, sondern ganz grundsätzlich z.B. auf Verbraucherprodukte.“, so RA Johannes Richard.

Onlinehändler, die von einer derartigen Abmahnung betroffen sind, müssten dann die Informationspflichten auf allen genutzten Plattformen unverzüglich umsetzen, d.h. nicht nur z.B. bei Amazon oder eBay, sondern auch im Internetshop. „Ich gehe davon aus, dass die Abmahnvereine sich die Anbieter greifen werden, die gar keine Informationen vorhalten.“, so Johannes Richard weiter. Die entsprechenden Informationen, gerade bei Händlern mit vielen Produkten, dann zusammenzustellen und z.B. in einem Internetshop darzustellen, wird sehr aufwendig sein.

Johannes Richard steht Ihnen unter dem Stichwort „trade-e-bility“ gerne bei rechtlichen Problemen oder Abmahnungen in Folge der GPSR Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit zur Verfügung: www.internetrecht-rostock.de

Damit es gar nicht erst dazu kommt, bietet trade-e-bility Ihnen Lösungen an und steht gerne für Ihre GPSR Fragen unter 040/750687-300 oder sales@trade-e-bility.de zur Verfügung.

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