Wie Rechtsanwalt Johannes Richard in einem aktuellen Beitrag im Shopbetreiber-Blog berichtet, ist es zunächst der Hersteller, der für die Konformität der Produkte haftet. Aber auch der Verkäufer hat Prüfungspflichten, bevor er die Produkte auf dem Markt anbietet. Bei vielen Verstößen, insbesondere gegen Kennzeichnungsvorschriften für Produkte, kann auch der Händler in die Haftung genommen werden.
Der BGH (Urt. v. 12.1.2017 – I ZR 258/15) hat in der Entscheidung „Motivkontaktlinsen“ klargestellt, dass sich die Haftung des Händlers aus § 6 Abs. 5 S. 1 Produktsicherheitsgesetz ergibt. Es heißt dort: „Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht.“
Bei persönlicher Schutzausrüstung (PSA) sind die Prüfungspflichten noch sehr viel weitergehend: Hier muss der Händler u. a. prüfen, ob das Produkt eine CE-Kennzeichnung hat, die erforderlichen Unterlagen und eine Anleitung sowie Typen-, Chargen- oder Seriennummer.
Bei dem Vertrieb eines nicht korrekt gekennzeichneten Produktes ist das Produkt in der Regel nicht verkehrsfähig, d.h. es darf nicht verkauft werden. Es ist nicht nur die Marktaufsicht, d.h. die Behörden, die sich um derartige Verstöße kümmern. Auch Wettbewerber können derartige Verstöße abmahnen.
Die Berater von trade-e-bility stehen Ihnen für Fragen zum Thema Produktprüfung sehr gerne unter 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de zur Verfügung.