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Händler werden ohne neues Energielabel belangt

Unser Partner IT Recht Kanzlei berichtet, dass wenn ein Lieferant – entgegen einer eigentlichen Verpflichtung – keine neuen Labels und Produktdatenblätter bereit stellt, Händler zur Unterlassung aufgefordert und abgemahnt werden können, wenn sie vom Lieferanten aufgrund dessen Weigerung die notwendige Unterstützung nicht erhalten haben und die neue Kennzeichnung für kennzeichnungspflichtige Produkte nicht umsetzen.

Wie take-e-way am 28.10.2021 berichtete, erinnert der BVT e.V. daran, dass ab dem 02.12.2021 Elektrogeräte – ohne neues EU-Energielabel – nicht mehr verkauft werden dürfen bzw. zügig abverkauft werden sollten, wenn der Hersteller Ihnen auf Nachfrage kein neues EU-Energielabel zur Verfügung stellt.

Unser Partner IT Recht Kanzlei berichtet, dass wenn ein Lieferant – entgegen einer eigentlichen Verpflichtung – keine neuen Labels und Produktdatenblätter bereit stellt, Händler zur Unterlassung aufgefordert und abgemahnt werden können, wenn sie vom Lieferanten aufgrund dessen Weigerung die notwendige Unterstützung nicht erhalten haben und die neue Kennzeichnung für kennzeichnungspflichtige Produkte nicht umsetzen.

„Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche setzen nämlich kein Verschulden des Händlers voraus, d.h., es ist unbeachtlich, ob er für die fehlende Kennzeichnung verantwortlich ist oder nicht.“, schreibt die IT Recht Kanzlei.

Wenn Sie oder Ihr Lieferant Unterstützung beim Thema EPREL bzw. Energielabel benötigen, stehen Ihnen die Berater von take-e-way gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de zur Verfügung.

Unsere Leistungen zum Thema EPREL finden Sie unter: https://www.take-e-way.de/leistungen/eprel-datenbank-service/

Sebastian Siebert
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Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

Christoph Brellinger
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Christoph Brellinger
Leiter Marketing & Kommunikation

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