Händler sind dazu verpflichtet, wesentliche Informationen, die für die Nutzung und den Betrieb von Produkten erforderlich sind, vor der Kaufentscheidung mitzuteilen.
Dies geht aus einem Gerichtsurteil (OLG Dresden, Urt. v. 24.07.2012 - Az.: 14 U 319/12) hervor, in dessen konkretem Fall ein Händler für Starkstromprodukte seine Waren ungenügend gekennzeichnet hatte. Zwar wurde darauf hingewiesen, dass die Geräte eine Netzspannung von 400V benötigen, jedoch nicht, dass es für die Installation eines Drehstromsteckers der Einwilligung des jeweiligen Stromanbieters bedarf. Außerdem dürfen nur Elektroinstallateure, die im Verzeichnis des Stromanbieters aufgeführt werden, die Installation vornehmen. Ein Laie verfügt vor einem Kauf nicht über das nötige Wissen und muss ggf. mit weiteren Kosten rechnen. Dieser Umstand veranlasste das Gericht, entsprechend zu urteilen:
„Die eingeschränkte Verwendbarkeit eines mit Starkstrom betriebenen Durchlauferhitzers ist für den Durchschnittsverbraucher eine wesentliche Information, die er vor Abschluss des Bestellvorgangs erhalten muss, um – wie es die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verlangt ( Art. 7 Abs. 1 RL 2005/29/EG) – eine informationsgeleitete Entscheidung treffen zu können. (…) § 5a Abs. 2 UWG vermutet unwiderleglich, dass die Informationspflichtverletzung beim Kunden zu einer Fehlvorstellung führt und dass diese Fehlvorstellung sich auf die zu treffende Entscheidung auswirken kann.“
Händler sind demnach verpflichtet, auf die wesentlichen Umstände bei der Installation und dem Betrieb der angebotenen Waren hinzuweisen.
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