In einem am 21.09.2020 veröffentlichten Fallbericht schildert die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) den Fall eines IT-Systemhauses.
Demnach ist eine große Gruppe verbundener IT-Handelsgesellschaften mit eigenem Direktvertrieb (IT-Systemhaus) ihrer Produktverantwortung für Verpackungen nicht nachgekommen und hat über Jahre gegen ihre verpackungsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen. Die Gesellschaften sind Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in erheblichem Umfang. Sie befüllen ihre Verpackungen mit Ware und bringen diese in Verkehr. Für die betreffenden Verkaufs-, Um- und insbesondere Versandverpackungen sind die Gesellschaften damit Hersteller/Erstinverkehrbringer nach dem Verpackungsgesetz. Durch das Unterlassen der Systembeteiligung haben sich die Gesellschaften gegenüber Wettbewerbern, die sich rechtskonform verhalten haben, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschafft.
Die Unternehmensgruppe hat dies trotz eigener Rechtsabteilung, Compliance-Officer und entgegen dem durch Veröffentlichung einer Reihe von Nachhaltigkeitsberichten erweckten Anschein gelebter Produktverantwortung offenbar über Jahre praktiziert. Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen von Geräten der Informationstechnik (z. B. Bildschirme, Tastaturen, Mäuse, Drucker, Notebooks, Desktop-PCs, Server, Speichereinheiten wie Festplatten, Memory Cards, USB-Sticks) fallen weit überwiegend bei privaten Endverbrauchern und diesen vergleichbaren Anfallstellen (wie Verwaltungen, Behörden und Bürobereichen des Großgewerbes) i. S. d. § 3 Absatz 11 VerpackG an. Entsprechend sind sie nach dem Verpackungsgesetz fast ausnahmslos systembeteiligungspflichtig.
Die Gesellschaften als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes haben sich erst im Verpackungsregister LUCID registriert, nachdem die ZSVR sie auf ihr gesetzeswidriges Unterlassen hingewiesen hat. Infolge des Hinweises der ZSVR haben die Gesellschaften eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID nachgeholt. Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen die Registrierung jedoch vor dem Inverkehrbringen vornehmen, vgl. § 9 VerpackG.
Die Gesellschaften haben ihre Verpackungsmengen über Jahre entgegen § 6 VerpackV bzw. § 7 VerpackG nicht an einem oder mehreren Systemen beteiligt. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte für Ordnungswidrigkeiten. Diese können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro nach VerpackV bzw. 200.000 Euro nach VerpackG pro Verstoß geahndet werden.
Mangels Beteiligung der Verpackungsmengen, und seit 2019 auch mangels Registrierung, hätten die Gesellschaften ihre Verpackungen nicht in Verkehr bringen dürfen, vgl. § 6 Absatz 1 Satz 3 VerpackV bzw. § 7 Absatz 1 Satz 4 VerpackG und § 9 Absatz 5 Satz 1 VerpackG. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte für Ordnungswidrigkeiten. Diese können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro pro Verstoß geahndet werden.
Die ZSVR hat die zuständige Landesvollzugsbehörde darüber informiert, dass konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Mögliche Folgen solcher Ordnungswidrigkeiten sind u. a. die Ahndung durch Bußgelder einschließlich der Gewinnabschöpfung sowie die Überwachung der Pflicht zur nachträglichen Systembeteiligung für zurückliegende Zeiträume. Soweit die Registrierung und die Systembeteiligung je Gesellschaft noch nicht vollständig vorgenommen wurden, gilt zusätzlich kraft Gesetzes ein Vertriebsverbot hinsichtlich der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Die ZSVR wird überprüfen, ob die registrierten Gesellschaften ihren weiteren Pflichten der Systembeteiligung und Datenmeldung sowie gegebenenfalls der Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen nachkommen. Die ZSVR oder die zuständige Landesbehörde kann auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte jederzeit verlangen, dass eine Vollständigkeitserklärung im Verpackungsregister LUCID hinterlegt wird.
Der komplette Bericht kann hier heruntergeladen werden.
Für Fragen zum Verpackungsgesetz und zur Systembeteiligungspflicht stehen Ihnen die Berater von take-e-way gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de zur Verfügung.