Bei der Überführung des Dekrets Nr. 41 vom 22.03.2021 ("Decreto Sostegni") in ein Gesetz, wurden einige Änderungen beschlossen. Diese Änderungen beinhalten u.a. die Aussetzung der Pflicht zur Umweltkennzeichnung von Verpackungen sowie die Möglichkeit, bereits in Verkehr gebrachte Produkte ohne die neuen Umweltkennzeichnungsanforderungen zu vertreiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.
Insbesondere wird die Aussetzung der Umweltkennzeichnungspflicht für alle Verpackungen [1) Die Pflicht zur Angabe der ordnungsgemäßen Entsorgung von für den Endverbraucher bestimmten Verpackungen in Übereinstimmung mit den technischen UNI-Normen und 2) Die Pflicht zur Identifizierung von Verpackungsmaterialien gemäß der Entscheidung 97/129/EG] bis zum 31.12.2021 verlängert. Darüber hinaus können Unternehmen bereits in Verkehr gebrachte Produkte vertreiben, die nicht den neuen Umweltkennzeichnungsanforderungen entsprechen oder bereits vor dem 01.01.2022 anderweitig gekennzeichnet wurden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
Zu beachten ist, dass bisher nur der erste Teil des Art. 219 Abs. 5 des Gesetzesdekrets 152/2016 ausgesetzt wurde, nämlich die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach den geltenden technischen UNI-Normen (mit Wirkung zum 01.01.2022), nicht aber der zweite Teil, die Angabe von Verpackungsmaterialien auf der Grundlage der Entscheidung 97/129/EG (mit Wirkung zum 01.01.2021). Die neue Änderung setzt nun bis zum 31.12.2021 den gesamten Abs. 5 des Art. 219 des Gesetzesdekrets 152/2016 aus.
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