Artikel 28 Absatz 1 der Gesetzesverordnung 152-D/2017 vom 11. Dezember, allgemein bekannt als UNILEX, regelt, dass Einwegverpackungen (non-reusable packaging) nicht gekennzeichnet werden müssen. Eine Ausnahme bilden Verpackungen, die Teil des Pfand- und Rücknahmesystems (SDR) sind. Diese müssen laut Artikel 28(4) gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnungspflicht betrifft Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff, Glas, Eisenmetallen und Aluminium. Auch Mehrwegverpackungen wie Speise- und Getränkebehälter unterliegen dieser Pflicht gemäß Artikel 28(7) und (8). Um die korrekte Abfalltrennung zu fördern und die Verwertungsquoten sowie die Qualität der Verwertung von Verpackungsabfällen zu verbessern, hat der Gesetzgeber Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele vorgesehen und festgelegt, dass eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind (Artikel 28 Absatz 5 der Verpackungsverordnung):
a) Kennzeichnung der nicht wiederverwendbaren Primär- und Sekundärverpackungen. Diese sollen einen Hinweis zur ordnungsgemäßen Entsorgung tragen, also auf das Recyclingzentrum, wo die Verpackungsabfälle entsorgt werden.
b) Hersteller müssen Informationen zur Entsorgung von Verpackungsabfällen bereitstellen. Dies kann über die Gebrauchsanweisung des Produkts oder am Verkaufsort (Point of Sale) erfolgen. Die Gesetzesverordnung 24/2024, die UNILEX ändert, bestimmt in Artikel 20, dass die Regelungen von Artikel 28(5)(a) ab dem 1. Januar 2025 gelten. Die Kennzeichnung nach Buchstabe a) ist keine Pflicht. Sie ist jedoch eine der Optionen, die den Herstellern zur Verfügung stehen, um Artikel 28(5) der UNILEX zu erfüllen.
Auch die portugiesische Verpackungsverordnung nutzt das Kennzeichnungssystem der 97/129/EG, wie bereits aus Italien und anderen Ländern der EU bekannt. Auch andere Recycling-Symbole können auf der Verpackung erscheinen. Der Grüne Punkt ist freiwillig. Bitte beachten Sie, dass die Verpflichtung für in Portugal ansässige und auch für nicht-portugiesische Inverkehrbringer gilt. Zudem ist die Verpackungsregistrierung in Portugal auch für ausländische Unternehmen Pflicht. Dies betrifft sowohl die üblichen Haushaltsverpackungen als auch gewerbliche und industrielle Verpackungen.
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