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Lebensmittelhändler müssen Elektro-Altgeräte zurücknehmen

Als Lebensmittelhändler gelten neben den klassischen Supermärkten, Discountern und – nach Ansicht des Umweltbundesamtes – Drogeriemärkten auch alle anderen Händler, soweit sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (Anbieten von Lebensmitteln, Mindestverkaufsfläche).

Wie das Umweltbundesamt berichtet, müssen seit dem 01.07.2022 nun auch Händlerinnen und Händler von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, Elektroaltgeräte kostenlos zurücknehmen. Dies trifft auf den größten Teil des Lebensmittelhandels in Deutschland zu und betrifft z.B. Supermärkte, Lebensmitteldiscounter und – nach Ansicht des Umweltbundesamtes – scheinbar auch Drogeriemärkte.

Die Ausweitung der Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte auf Vertreiber von Lebensmitteln ist eine der Hauptmaßnahmen aus dem Paket der am 01.01.2022 in Kraft getretenen Novelle des ElektroG zur Verbesserung der Altgerätesammlung und Steigerung der Sammelmenge.

Dabei gilt: Kleine Altgeräte mit einer Kantenlänge kleiner gleich 25 Zentimeter (z. B. Rasierapparat, Uhren, Telefone und Smartphones, Fernbedienung, Toaster, PC-Maus) können Verbraucherinnen und Verbraucher auch ohne gleichzeitigen Kauf eines neuen Gerätes zurückgeben; Altgeräte mit einer Kantenlänge größer 25 Zentimeter (z. B. Waschmaschine, Fernseher, Elektrorasenmäher) müssen vom Händler dagegen nur bei Neukauf eines Geräts der gleichen Geräteart zurückgenommen werden. Die Rückgabe muss entweder direkt im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu möglich sein. Die gleiche Rücknahme- und Rückgaberegelung gilt wie bisher auch weiter für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern.

Als Lebensmittelhändler gelten neben den klassischen Supermärkten und Discountern auch alle anderen Händler, soweit sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (Es werden überwiegend Lebensmittel angeboten und die Kriterien der Mindestverkaufsfläche erfüllt). Einzelhandelsunternehmen, die beispielsweise nur im Kassenbereich oder saisonal Lebensmittel wie Süßigkeiten anbieten, sind nicht von der Rücknahmepflicht erfasst.

Um die Altgeräte-Rücknahmestellen leicht zu erkennen, müssen die Händler laut neuer gesetzlicher Regelung durch gut sicht- und lesbare Schrift- und Bildtafeln im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms bzw. in ihren Darstellungsmedien (z. B. Website) oder mit der Warensendung über Rücknahmepflichten und Rückgabemöglichkeiten informieren. Zudem sollen alle Sammel- und Rücknahmestellen im Handel sowie in den Kommunen mit einem einheitlichen Sammelstellenlogo versehen sein.

Jetzt am Rücknahmesystem teilnehmen

Wenn Sie Altgeräte zurücknehmen wollen bzw. gesetzlich dazu verpflichtet sind, steht Ihnen Magdalena Barylska von take-e-way gerne unter 040/750687-125 oder beratung@take-e-way.de zur Verfügung.

Sebastian Siebert
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Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

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