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Leitfaden über die gegenseitige Anerkennung von Waren

Werden Verbraucherprodukte wie zum Beispiel Bedarfsgegenstände konform in Deutschland in Verkehr gebracht, so gibt es die Möglichkeit, durch eine „Erklärung der gegenseitigen Anerkennung“ diese auch in anderen EU-Staaten zu vermarkten.

Im März dieses Jahres wurde der „Leitfaden zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind“ veröffentlicht. Er kommentiert die Verordnung (EU) 2019/515, die letztes Jahr in Kraft trat. Ziel dieser Verordnung ist es, Waren, die in bestimmten Aspekten unter keine harmonisierte Rechtsvorschrift der EU fallen und in einem ersten Land der EU in Verkehr gebracht wurden, auch in einem anderen Mitgliedsland der EU zu vermarkten. Beispiele aus dem Verbraucherproduktebereich sind Bedarfsgegenstände, die in Deutschland nationalen Anforderungen entsprechen. Werden Bedarfsgegenstände konform in Deutschland in Verkehr gebracht, so gibt es die Möglichkeit, durch eine „Erklärung der gegenseitigen Anerkennung“ diese auch in anderen EU-Staaten zu vermarkten. Zwar können die betroffenen nationalen Behörden selbst noch eine Warenbewertung vornehmen, diese darf aber nicht diskriminierend sein.

Es ist aber immer anzuraten, sich über die nationalen Produktanforderungen zu informieren, bevor man sein Produkt in anderen EU-Staaten vermarktet.

Die trade-e-bility unterstützt Sie bei der Recherche über nationale produktrechtliche Besonderheiten und hilft Ihnen, diesbezügliche Marktrisiken zu bewerten. Die Berater von trade-e-bility stehen Ihnen gerne unter 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de zur Verfügung.

Sebastian Siebert
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Sebastian Siebert
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Tel.: 040/750687-0

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