8. VERE Podiums-Event zum Thema “Sicher, nachhaltig und kreislauffähig in die Zukunft"
Podiumsdiskussion am 19.11.2024 in Hamburg im EAST Hotel

Sie interessieren sich für die zukünftige Entwicklung von EPR und Product Compliance? Sie wünschen sich Direktkontakt zu Gesetz-Urhebern und Behörden? Nutzen Sie die Gelegenheit und diskutieren Sie mit uns konstruktiv Lösungen und Wege aus der Bürokratie, um nachhaltige Produkte möglich zu machen.

×
Ihre Produkte durch Experten checken lassen in Hamburg
EPR & Product Compliance Workshop vom 20. - 21. November

Wir machen Sie zum Experten für Product Compliance, EPR und brandaktuelle Themen wie Batteriepass und Digitaler Produktpass, neue Batterieverordnung 2024, CE & Konformitätserklärung, CSRD, PPWR, uvm.

×

Marktplatz muss erkennbar nicht-konforme Produkte sperren

In einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren legte das OLG Frankfurt a. M. umfassende Pflichten für den Betreiber eines Onlinemarktplatzes fest, wenn über seine Plattform produktrechtlich nicht konforme Produkte vertrieben werden.

Bereits am 30.03.2021 berichtete trade-e-bility, dass bol.com, eMAG, Wish.com, AliExpress, Amazon, eBay, Rakuten France, Allegro, Cdiscount, Etsy und Joom die „Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit“ unterzeichnet haben, um in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gefährliche Produkte von ihren Websites zu entfernen. Entsprechend werden Seller Konten gesperrt, deren Produkte nicht den Richtlinien entsprechen. In einem weiteren Schritt hatte Amazon jüngst angekündigt, ab dem 15.06.2022 Angebote zu blockieren, die nicht den Richtlinien bzgl. Verpackungen entsprechen.

Der Trend der Marktplatzhaftung bzw. der Kontrollpflicht der Marktplatzbetreiber und der damit verbundenen Sperrung von Angeboten der Seller setzt sich nun weiter fort. In der Neuen Juristischen Wochenschrift vom 27.05.2022 heben die Rechtsanwälte Dr. Arun Kapoor und Prof. Dr. Thomas Klindt ein Urteil des OLG Frankfurt a. M. hervor, das die produktrechtlichen Pflichten des Betreibers eines Online-Marktplatzes konkretisiert.

In einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren legte das OLG Frankfurt a. M. demnach umfassende Pflichten für den Betreiber eines Onlinemarktplatzes fest, wenn über seine Plattform produktrechtlich nicht konforme Produkte vertrieben werden.

In dem Fall ging es um non-konforme Schwimmscheiben, die als persönliche Schutzausrüstung (PSA) sowie als Verbraucherprodukt im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes zu qualifizieren sind. Auf diesen Schwimmscheiben fehlte die notwendige Hersteller- und CE-Kennzeichnung. Zudem verfügten die Produkte nicht über die erforderliche EU-Konformitätserklärung. Das OLG Frankfurt a. M. entschied, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss, sobald er auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Zusätzlich muss der Online-Marktplatz-Betreiber dafür Sorge tragen, das es möglichst nicht zu weiteren Verstößen des beanstandeten Händler-Accounts kommt. Die Pflicht wird zwar dadurch eingeschränkt, dass erhebliche Verbraucherinteressen betroffen sein müssen – was im vorliegenden Fall der Gesundheitsschutz war.

Die Verpflichtung greift auch nur dann, wenn die Non-Konformität der betroffenen Produkte leicht zu erkennen ist, was bei fehlender Hersteller- bzw. CE-Kennzeichnung, nicht aber bei fehlender EU-Konformitätserklärung oder bei der Frage, ob die Kennzeichnungen materiell richtig sind, bejaht wird. Die Erfolgsabwendungspflicht besteht nur gegenüber Händlern, bei denen durch vorherige Beanstandungen Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen, und wenn das neue Angebot nahezu identisch mit dem früheren, beanstandeten ist.

Ein günstiger Einstieg um zu vermeiden, vom Marktplatzbetreiber wegen leicht erkennbarerer Non-Konformität ausgelistet zu werden, ist mit einer Compliance Prüfung im Online Shop gemacht, die Richtlinienverstöße erkennt, bevor der Marktplatz, Wettbewerber oder Behörden es tun und neben gesperrten Händler-Konten, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Verkaufsverbote oder Bußgelder drohen. Von den Verlusten der Investitionen in Online-Marketing, E-Commerce und Digitalisierung ganz zu schweigen.

Der oben erörtere Fall zeigt deutlich, dass insbesondere die Kennzeichnung der zentrale Faktor für Ärger beim Verkauf von Non-Food-Produkten ist. Das Thema Kennzeichnung betrifft im internationalen Verkauf bei weitem nicht nur die Informationsträger Produkt und Verpackung, sondern auch die konformen Angaben im Onlineshop und in der Gebrauchsanweisung, z.B. CLP-Kennzeichnung, Ökodesignkennzeichnung, Energieeffizienzlabel, CE-Zeichen, WEEE-Logo, Herstellerangabe, UN 38.3 Kennzeichnung von Batterien oder die Entsorgungskennzeichnungen (z.B. Triman, Möbiusschleife, Tidyman, 97/129/EC, Sortierhinweise). Hier lassen sich z.B. mit einer EU Kennzeichnungsprüfung Ihrer Produkte kostspielige Risiken vermeiden.

Die Investition in eigene Prüfungsmaßnahmen rechnet sich, da die Kosten für Non-Compliance in der Regel um ein Vielfaches höher sind.

Wir beraten Sie gerne unter 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de über Lösungen, mit denen Sie Ihren Verkaufserfolg im Bereich „Product Compliance“ absichern können.

Sebastian Siebert
Kontakt

Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

Christoph Brellinger
Kontakt

Christoph Brellinger
Leiter Marketing & Kommunikation

Tel.: 040/750687-0

presse@take-e-way.de

Lösungen & Kontakt
×