Wie Sie selbst am besten wissen, ist es schwierig, immer alle Vorschriften beim Verkauf von Produkten zu kennen und einzuhalten. Das Thema RoHS ist ein aktuelles Beispiel dafür.
Genau aus diesem Grund informieren wir Sie bereits heute über die neue EU-Verordnung über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (Marktüberwachungsverordnung), die am 25. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
Aus unserer Sicht handelt es sich bei der Marktüberwachungsverordnung um eine der wichtigsten Maßnahmen der EU, um den illegalen Wettbewerb (z.B. aus Drittländern) zu unterbinden.
Marktüberwachungsverordnung schnell erklärt
Die neue Verordnung trifft EU-weit einheitliche Regelungen zur Konformität und Marktüberwachung für Produkte. Zielsetzung ist es, für einen besser funktionierenden Binnenmarkt Wettbewerbsverzerrungen abzubauen und die Produktsicherheit zu fördern. Die Marktüberwachungsverordnung nimmt insbesondere Bezug auf die veränderten Bedingungen und Herausforderungen eines global agierenden e-Commerce und Onlinehandels: Es sollen nicht nur innerhalb der EU-Mitgliedstaaten gemeinsame Aktionen zur Marktüberwachung gefördert werden. Die neue Verordnung sieht nicht nur die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen vor, sondern auch produktbezogene Kontrollen vor der Ausfuhr aus Drittländern. In der Marktüberwachungsverordnung ist klar geregelt, dass Produkte in der EU nur auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn es einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur (z.B. auch einen Bevollmächtigten) mit Sitz in der EU gibt. Hierbei sei auch erwähnt, dass der Begriff „Inverkehrbringen“ neu definiert wurde. So gilt ein Produkt im Bereich des Onlinehandels schon dann als in Verkehr gebracht, wenn ein Angebot an einen in der EU ansässigen Endnutzer innerhalb eines Mitgliedstaates gerichtet wird. Erstmalig wird hier auch die Rolle von Marktplätzen und Fulfilmentdienstleistern berücksichtigt.
Pflichten aus der Marktüberwachungsverordnung
Fulfilmentdienstleister, aber auch der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Importeur werden zusammenfassend als verantwortliche Wirtschaftsakteure bezeichnet. Sofern es keinen Hersteller, Bevollmächtigten des Herstellers oder Importeur innerhalb der EU gibt, sind die Marktplatzbetreiber bzw. Fulfilmentdienstleister verantwortlich.
Für alle Wirtschaftsakteure gelten dieselben Pflichten (Auszug):
- Überprüfungspflicht, dass eine Konformitätserklärung/Leistungserklärung erstellt wurde
- Bereithaltung der Konformitätserklärung/Leistungserklärung für die Marktüberwachungsbehörden
- Technische Dokumentationen müssen der Marktüberwachung zur Verfügung gestellt werden
- Informationspflichten, wenn ein Produkt ein Risiko darstellt
- Zusätzlich gelten für bestimmte Produkte eindeutige Kennzeichnungspflichten
So profitieren Sie von der Marktüberwachungsverordnung
Die neue Marktüberwachungsverordnung tritt zum 16. Juli 2021 in Kraft und wird den Marktüberwachungsbehörden umfassende, länderübergreifende Kompetenzen sowie den gegenseitigen Informationsaustausch ermöglichen. Auch die Endnutzer werden bei der Information der Behörden eine Rolle spielen. Daher empfehlen wir Ihnen, sich bereits jetzt vorzubereiten und Konformitätslücken zu schließen, um bei Inkraftsetzung der Marktüberwachungsverordnung gegenüber nicht-konformen Wettbewerbern im Vorteil zu sein. So können Sie von den umfassenden Möglichkeiten der Vollzugsbehörden profitieren, anstatt diese fürchten zu müssen. Es ist auch davon auszugehen, dass Vertreiber, Fulfilmentdienstleister und Marktplätze schon deutlich vor Inkrafttreten der Verordnung verstärkte Kontrollen der Herstellerprodukte durchführen werden, um gegenüber den Marktaufsichtsbehörden nicht selber in Erklärungsnot zu kommen. Bitte bedenken Sie: Alle von der neuen Verordnung umfassten Vorschriften gelten bereits jetzt, die neue Marktüberwachungsverordnung liefert nur einen neuen, verschärften Handlungsrahmen.
Trade-e-bility hilft Ihnen
Nutzen Sie ab sofort das kostenlose Gespräch mit Ihrem trade-e-bility-Berater, um Konformitätslücken in Ihrem Produktportfolio zu identifizieren und sich schon jetzt über Konsequenzen und Möglichkeiten für Ihr Geschäft zu informieren. Trade-e-bility stellt Ihnen in Zusammenarbeit mit ihrer Schwester, der take-e-way GmbH, umfassende Dienstleistungen (diverse Prüfdienstleistungen, Gestellung eines Bevollmächtigten, Vorbereitung der Konformitätserklärung, etc.) bereit, um rechtzeitig zum 16. Juli 2021 den Anforderungen der Marktüberwachungsverordnung zu entsprechen.
Das Beratungsteam von trade-e-bility steht Ihnen unter 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de unter dem Stichwort „Marktüberwachung“ zur Verfügung. Über weitere Details und Lösungen zur Marktüberwachungsverordnung halten wir sie in den kommenden Monaten informiert.