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Markt­überwachungs­ver­ord­nung: Jetzt Konformität sicherstellen und profitieren

take-e-way empfiehlt, bereits jetzt Vorbereitungen zu treffen und Konformitätslücken zu schließen, um bei Inkraftsetzung der Markt­überwachungs­ver­ord­nung gegenüber nicht-konformen Wettbewerbern im Vorteil zu sein.

Wie Sie selbst am besten wissen, ist es schwierig, immer alle Vorschriften beim Verkauf von Produkten zu kennen und einzuhalten. Das Thema RoHS ist ein aktuelles Beispiel dafür.

Genau aus diesem Grund informieren wir Sie bereits heute über die neue EU-Verordnung über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (Markt­überwachungs­ver­ord­nung), die am 25. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Aus der Sicht von take-e-way handelt es sich bei der Markt­überwachungs­ver­ord­nung um eine der wichtigsten Maßnahmen der EU, um den illegalen Wettbewerb (z.B. aus Drittländern) zu unterbinden. Gemeinsam mit Ihnen und dem VERE e.V. haben wir uns von Beginn an für eine wirkungsvolle Marktüberwachung und den Vollzug der geltenden Gesetze eingesetzt.

Markt­überwachungs­ver­ord­nung schnell erklärt
Die neue Verordnung trifft EU-weit einheitliche Regelungen zur Konformität und Marktüberwachung für Produkte. Zielsetzung ist es, für einen besser funktionierenden Binnenmarkt Wettbewerbsverzerrungen abzubauen und die Produktsicherheit zu fördern. Die Markt­überwachungs­ver­ord­nung nimmt insbesondere Bezug auf die veränderten Bedingungen und Herausforderungen eines global agierenden e-Commerce und Onlinehandels: Es sollen nicht nur innerhalb der EU-Mitgliedstaaten gemeinsame Aktionen zur Marktüberwachung gefördert werden. Die neue Verordnung sieht nicht nur die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen vor, sondern auch produktbezogene Kontrollen vor der Ausfuhr aus Drittländern. In der Markt­überwachungs­ver­ord­nung ist klar geregelt, dass Produkte in der EU nur auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn es einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur (z.B. auch einen Bevollmächtigten) mit Sitz in der EU gibt. Hierbei sei auch erwähnt, dass der Begriff "Inverkehrbringen" neu definiert wurde. So gilt ein Produkt im Bereich des Onlinehandels schon dann als in Verkehr gebracht, wenn ein Angebot an einen in der EU ansässigen Endnutzer innerhalb eines Mitgliedstaates gerichtet wird. Erstmalig wird hier auch die Rolle von Marktplätzen und Fulfilmentdienstleistern berücksichtigt.

Pflichten aus der Markt­überwachungs­ver­ord­nung
Fulfilmentdienstleister, aber auch der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Importeur werden zusammenfassend als verantwortliche Wirtschaftsakteure bezeichnet. Sofern es keinen Hersteller, Bevollmächtigten des Herstellers oder Importeur innerhalb der EU gibt, sind die Marktplatzbetreiber bzw. Fulfilmentdienstleister verantwortlich.

Für alle Wirtschaftsakteure gelten dieselben Pflichten (Auszug):

  • Überprüfungspflicht, dass eine Konformitätserklärung/Leistungserklärung erstellt wurde
     
  • Bereithaltung der Konformitätserklärung/Leistungserklärung für die Marktüberwachungsbehörden
     
  • Technische Dokumentationen müssen der Marktüberwachung zur Verfügung gestellt werden
     
  • Informationspflichten, wenn ein Produkt ein Risiko darstellt
     
  • Zusätzlich gelten für bestimmte Produkte eindeutige Kennzeichnungspflichten

 
So profitieren Sie von der Markt­überwachungs­ver­ord­nung
Die neue Markt­überwachungs­ver­ord­nung tritt zum 16. Juli 2021 in Kraft und wird den Marktüberwachungsbehörden umfassende, länderübergreifende Kompetenzen sowie den gegenseitigen Informationsaustausch ermöglichen. Auch die Endnutzer werden bei der Information der Behörden eine Rolle spielen. Daher empfehlen wir Ihnen, sich bereits jetzt vorzubereiten und Konformitätslücken zu schließen, um bei Inkraftsetzung der Markt­überwachungs­ver­ord­nung gegenüber nicht-konformen Wettbewerbern im Vorteil zu sein. So können Sie von den umfassenden Möglichkeiten der Vollzugsbehörden profitieren, anstatt diese fürchten zu müssen. Es ist auch davon auszugehen, dass Vertreiber, Fulfilmentdienstleister und Marktplätze schon deutlich vor Inkrafttreten der Verordnung verstärkte Kontrollen der Herstellerprodukte durchführen werden, um gegenüber den Marktaufsichtsbehörden nicht selber in Erklärungsnot zu kommen. Bitte bedenken Sie: Alle von der neuen Verordnung umfassten Vorschriften gelten bereits jetzt, die neue Markt­überwachungs­ver­ord­nung liefert nur einen neuen, verschärften Handlungsrahmen.

take-e-way hilft Ihnen
Nutzen Sie ab sofort das kostenlose Gespräch mit Ihrem take-e-way-Berater, um Konformitätslücken in Ihrem Produktportfolio zu identifizieren und sich schon jetzt über Konsequenzen und Möglichkeiten für Ihr Geschäft zu informieren. take-e-way stellt Ihnen in Zusammenarbeit mit ihrer Schwester, der trade-e-bility GmbH, umfassende Dienstleistungen (diverse Prüfdienstleistungen, Gestellung eines Bevollmächtigten, Vorbereitung der Konformitätserklärung, etc.) bereit, um rechtzeitig zum 16. Juli 2021 den Anforderungen der Markt­überwachungs­ver­ord­nung zu entsprechen.

Das take-e-way-Team steht Ihnen unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de unter dem Stichwort „Marktüberwachung“ zur Verfügung. Über weitere Details und Lösungen zur Markt­überwachungs­ver­ord­nung halten wir sie in den kommenden Monaten informiert.

Sebastian Siebert
Kontakt

Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

Christoph Brellinger
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