Unser Partner IT Recht Kanzlei erinnert an die neuen Kennzeichnungspflichten für Netzteile und Funkanlagen, die ab dem 28.12.2024 (mit Ausnahme von Laptops) neu in Verkehr gebracht werden. Für Bestands- und Lagerware, die zum 28.12.2024 bereits gehandelt wurde, gelten die Pflichten nicht. Für Laptops gelten die Pflichten erst ab dem 28.04.2026 für solche Geräte, die zum 28.04.2026 neu in Verkehr gebracht werden.
Die neuen Anforderungen basieren auf der EU-Verordnung über Funkanlagen (Radio Equipment Directive, RED). Für Händler bedeutet dies, dass sie sicherstellen müssen, dass bestimmte technische Geräte korrekt gekennzeichnet und mit den erforderlichen Informationen versehen sind.
Online-Händler müssen zudem auf den Produktdetailseiten spezielle Symbole anzeigen, die informieren, ob ein Netzteil im Lieferumfang enthalten ist und welche Ladeeigenschaften ein kompatibles Netzteil haben muss. Zudem müssen sie bei Elektrogeräten, die mit Netzteil verkauft werden, auch Varianten ohne Netzteil anbieten. Diese Vorschriften gelten auf allen Seiten, von denen aus Geräte in den Warenkorb gelegt werden können.
Folgende Produkte sind betroffen: Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, tragbare Videospielkonsolen, tragbare Lautsprecher, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbare Navigationssysteme, Ohrhörer, Laptops etc.
Die Pflicht zur korrekten Kennzeichnung betrifft vor allem Online-Händler, die sicherstellen müssen, dass diese Angaben in ihren Produktbeschreibungen im Online-Shop leicht zugänglich sind, um Abmahnungen zu vermeiden. Das Unterlassen der Online-Kennzeichnung sowie der Sortiments- und Kontrollpflichten kann im Extremfall gar Verkehrsverbotsaussprachen der Bundesnetzagentur (zuständige Überwachungsbehörde) zur Folge haben oder als Wettbewerbsverstoß (§ 3a UWG) geahndet werden.
Für Ihre Fragen zur Kennzeichnungspflicht von Produkten oder Verpackungen steht Ihnen das Beratungsteam von trade-e-bility via beratung@trade-e-bility.de oder 040/750687-300 gerne zur Verfügung.