Sichern Sie sich Ihr Jahresabo für nur 29,90 €!

Bleiben Sie mit unseren Online-Kursen stets auf dem neuesten Stand zu brandaktuellen Themen rund um EPR und Product Compliance, erweitern Sie Ihr Wissen kontinuierlich und minimieren Sie Risiken in der attraktiven Jahresflatrate.

×
Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

×

Neu für Einsteiger: Das Batteriegesetz (BattG) in aller Kürze

Wie wir zuvor berichtet haben, tritt am 01.12.2009 das neue Batteriegesetz in Kraft. Es handelt sich dabei um das Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Altakkumulatoren.
Hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Elemente:

Das Batteriegesetz (BattG), das die bisherige Batterieverordnung ablöst, tritt am 01.12.2009 in Kraft, ebenso, wie die dazugehörige Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes, BattGDV vom 12.11.2009.

Ab dem 01.12.2009 besteht damit die Pflicht zur Registrierung beim Umweltbundesamt (UBA) für alle Unternehmen, die als Hersteller oder Importeure Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringen.
Für die Anzeige betroffener Unternehmen beim UBA wird ein Übergangszeitraum bis zum 28.02.2010 eingeräumt.

Das BattG besteht aus 3 Artikeln:

- Artikel 1 beinhaltet die neuen gesetzlichen Regelungen über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren, die zum 01.12.2009 die bisherige Batterieverordnung ablösen. Hiermit erfolgt die Umsetzung der EU-Batterierichtlinie vom September 2006.

- Artikel 2 regelt die Änderungen im Bezug auf das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

- Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen:

01.07.2009 Artikel 1 § 20 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen),
01.12.2009 Inkrafttreten des Gesetzes und gleichzeitig Ausserkrafttreten der Batterieverordnung
01.03.2010 Artikel 1 § 2 Absatz 15 Satz 2 und 3 (Vertreiber und Zwischenhändler unregistrierter Batterien gelten als Hersteller), Artikel 1 § 3 Absatz 3 (Vertriebsverbot für Hersteller ohne Registrierung und sicher gestellter Erfüllung der Rücknahmepflichten und Artikel 1 § 22 (Bußgeldvorschriften)

Eckpunkte:

- Registrierungspflicht für alle Unternehmen, die in Deutschland Batterien (einzeln oder als Bestandteil von anderen Produkten) erstmals in Verkehr bringen.
- Die Registrierung erfolgt gebührenfrei elektronisch über die Web-Präsenz beim Umweltbundesamt (www.uba.de).
- Das UBA veröffentlicht eine Liste aller registrierter Hersteller mit Art und Marken der in Verkehr gebrachten Batterien.
- Die Registrierung gemäß ElektroG bei der Stiftung EAR bleibt unberührt und ist ggf. zusätzlich notwendig. Das Batteriegewicht wird bei der Registrierung nach dem ElektroG nicht berücksichtigt.
- Unternehmen, die Batterien in mehreren EU-Staaten in Verkehr bringen, müssen diese in jedem dieser Staaten nach den jeweils geltenden Vorschriften registrieren lassen.

Inhalte des neuen Batteriegesetzes:

- alle Batterie-Typen sind registrierungspflichtig:
Sie werden unterteilt in Primär- und Sekündärzellen (1-Mal Batterien und wieder aufladbare Akkumulatoren) und weiterhin in Gerätebatterien, Industriebatterien und Fahrzeugbatterien.
Von den gesetzlichen Regelungen betroffen sind Hersteller, Vertreiber, Endverbraucher und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

- Quecksilberverbot - max. 0,0005 Masse-%, Ausnahme Knopfzelle -> max. 2 Gewichts-%

- Cadmiumverbot - max. 0,002 Masse-% in Gerätebatterien

- Ausnahmen für Not- oder Alarmsysteme inkl. Notbeleuchtung, für medizinische Ausrüstung und für schnurlose Elektrowerkzeuge

- Hersteller von Gerätebatterien müssen einem Gemeinsamen Rücknahmesystem beitreten oder ein eigenes Rücknahmesystem einrichten und betreiben. Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller ist dabei zulässig.

- Für Fahrzeug- und Industriebatterien müssen kostenfreie und zumutbare Rückgabemöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

- Vertreiber behalten die Pflicht zur Rücknahme der von Ihnen vertriebenen Batterien. Es besteht Hinweispflicht auf die Sammelstellen „im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms“.

- Endverbraucher sind verpflichtet, Altbatterien getrennt vom Hausmüll zu entsorgen (Symbol durchgestrichene Mülltonne).

- Für den gewerblichen Bereich können Vereinbarungen über Ort, Art und Weise der Rückgabe abweichend vom Verkaufsort getroffen werden.

- Die Sammelziele für jedes Rücknahmesystem (gemeinsame und herstellereigene) sind bundesweit mit mindestens 35 % ab 26.09.2012 und mindestens 45 % ab 26.09.2016 definiert (Ist-Quote ca. 40 %).

- Als Mindestziel für die stoffliche Verwertung muss gemäß BattGDV spätestens bis zum 26.09.2001:
   65% Blei-Säure-Batterien erreicht werden und
   75% bei Nickel-Cadmium Batterien,
   50% für sonstige Batterien.

- Kennzeichnungspflicht mit dem Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“.

- Cadmium, Quecksilber und Blei müssen bei Konzentrationen oberhalb der Grenzwerte (Blei - max. 0,004 Masse-%) bei allen Batterien mit ihren chemischen Zeichen (Hg, Cd, Pb) angegeben werden. Ausnahme: Bei kleinen Batterien oder technischer Unmöglichkeit auf der Verpackung.

- Kapazitätsangaben müssen auf Geräte- und auf Fahrzeugbatterien angegeben werden.

- Hinweispflichten auf die kostenlose Rückgabe der Batterien an den Verkaufsstellen, die gesetzliche Pflicht zur Rückgabe durch den Endverbraucher, die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne und die möglichen Auswirkungen der in den Batterien enthaltenen Stoffe auf Umwelt und Gesundheit.

- Als Übergangsregelung dürfen Batterien, die den neuen Bestimmungen nicht entsprechen, ab dem 01.12.2009 nur dann noch abverkauft werden, wenn sie bereits vor 01.12.2009 in einem EU-Mitgliedsstaat erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

Änderungen des ElektroG:

§ 4 ElektroG - Produktkonzeption - wird ergänzt um die Pflicht, Elektrogeräte so zu gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist. Ausnahme, wenn aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ständige Verbindung von Gerät und Batterie oder Akkumulator erforderlich ist.

§ 13 ElektroG - Informationspflichten der Hersteller - wird erweitert um Angaben zu Typ und chemischem System der enthaltenen Batterien und Akkumulatoren sowie um Hinweise zur sicheren Entnahme.

take-e-way übernimmt gerne für Sie die Abwicklung nach dem BattG, stellt Ihnen die Teilnehmernummer eines gemeinsamen Rücknahmesystems zur Verfügung und registriert Sie bei dem Umweltbundesamt.
Sprechen Sie uns bitte an, wir beraten Sie gerne.

Ihr take-e-way Team

Tel.: 040-750687111, Email: info@take-e-way.de

Sebastian Siebert
Kontakt

Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

Christoph Brellinger
Kontakt

Christoph Brellinger
Leiter Marketing & Kommunikation

Tel.: 040/750687-0

presse@take-e-way.de

Lösungen & Kontakt
×