Das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie/AbfRRL (Drucksache 88/20) sieht in Artikel 2 eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in § 18 vor. Demnach ist jährlich der Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 (3) und § 22 (1) ElektroG durch die Hersteller zu veröffentlichen. Das Gesetz ist gestern in Kraft getreten.
Die erfreuliche Nachricht ist, take-e-way hat sämtliche Vorbereitungen für Sie getroffen. Alles was Sie als take-e-way-Kunde zur Erfüllung der neuen Informationspflichten tun müssen, ist, diesen Link auf Ihre Webseite zu stellen:
www.take-e-way.de/leistungen/elektrogesetz-weee-elektrog/berichts-informationspflichten/
Wir empfehlen Ihnen, als Ankertext für den Link auf ihrer Website die folgenden Wörter zu verwenden: „Informationspflichten gemäß §18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz“
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie ebenfalls unter diesem Link.
Für Ihre Fragen stehen Ihnen die take-e-way Berater gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de zur Verfügung.
Achtung: Neue Berichts- und Informationspflichten jetzt schnell erfüllen
Das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie/AbfRRL (Drucksache 88/20) sieht in Artikel 2 eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in § 18 vor. Demnach ist jährlich der Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 (3) und § 22 (1) ElektroG durch die Hersteller zu veröffentlichen. Das Gesetz ist gestern in Kraft getreten.
Christoph Brellinger
Leiter Marketing & Kommunikation
Tel.: 040/750687-0