8. VERE Podiums-Event zum Thema “Sicher, nachhaltig und kreislauffähig in die Zukunft"
Podiumsdiskussion am 19.11.2024 in Hamburg im EAST Hotel

Sie interessieren sich für die zukünftige Entwicklung von EPR und Product Compliance? Sie wünschen sich Direktkontakt zu Gesetz-Urhebern und Behörden? Nutzen Sie die Gelegenheit und diskutieren Sie mit uns konstruktiv Lösungen und Wege aus der Bürokratie, um nachhaltige Produkte möglich zu machen.

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Ihre Produkte durch Experten checken lassen in Hamburg
EPR & Product Compliance Workshop vom 20. - 21. November

Wir machen Sie zum Experten für Product Compliance, EPR und brandaktuelle Themen wie Batteriepass und Digitaler Produktpass, neue Batterieverordnung 2024, CE & Konformitätserklärung, CSRD, PPWR, uvm.

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Aus für No-Name Batterien

Einführer von Batterien müssen seit dem 18.08.2024 gemäß der EU Batterieverordnung ihre Daten auf importierten Batterien anbringen. Händler sind verpflichtet z.B. die Kennzeichnung zu überprüfen. Die selben Pflichten gelten auch für in Elektrogeräten verbauten Batterien oder Akkumulatoren.

Wie trade-e-bility berichtete, müssen seit dem 18.08.2024 alle in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten Batterien unter anderem ein CE Zeichen tragen. Zudem ist auch eine Konformitätserklärung sowie eine zwingende Risikoanalyse zu diesem Zeitpunkt für die verantwortlichen Marktteilnehmer verpflichtend.

Als Einführer von Batterien haben Sie seit dem 18.08.2024 gemäß Artikel 41 Abs. 3 der EU Batterieverordnung (EU-BattVO) für importierte Batterien die Pflicht, ihre Daten auf der Batterie anzubringen.

Laut Artikel 42 EU-BattVO sind beispielsweise Händler verpflichtet, z.B. die Kennzeichnung zu überprüfen. Sobald also die Händlerrolle eingenommen wird, setzt der Gesetzgeber entsprechende Prüfungen voraus. Ist die Batterie nicht korrekt gekennzeichnet, kann je nach Fall die volle Verantwortung auf den Händler fallen mit allen Pflichten des Erzeugers, Herstellers oder Einführers. Der Händler darf die Batterien nicht auf dem Markt bereitstellen, wenn diese nicht korrekt gekennzeichnet sind, bis Konformität hergestellt wurde. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie nicht den Artikeln 6 bis 10 bzw. 12, 13 oder 14 der EU-BattVO entspricht, so darf er sie nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Erzeuger oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.

Die selben Pflichten gelten auch für in einem Elektrogerät verbaute Batterien/Akkumulatoren. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da die verwendete Batterie bzw. der verwendete Akkumulator die Anforderungen für das Elektroprodukt um die Batterieverordnung erweitern.

Viele Hersteller und Händler von Batterien nutzen die Unterstützung von trade-e-bility, z.B. für die korrekte Kennzeichnung, da sie in der Europäischen Union als Importeure oder Quasi-Hersteller Erzeugerpflichten haben. trade-e-bility kann Sie während des gesamten Prozesses begleiten. So kann zu Beginn die notwendige Risikoanalyse erstellt werden. Im Anschluss kann die vorhandene technische Dokumentation sowie die Kennzeichnung im Rahmen einer Marktfähigkeitsprüfung auf möglicherweise vorhandene Compliance Lücken untersucht werden. Anschließend kann durch die trade-e-bility eine Konformitätserklärung vorbereitet werden. Die Anforderungen und  Ergebnisse werden nachfolgend beraten, sodass Sie vollumfänglich Wissen über notwendige Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität erhalten. Das gleiche Vorgehen ist auch für Produkte mit verbauten Batterien/Akkumulatoren möglich, sodass beide Produkte hinsichtlich der Konformität überprüft und Sie umfassend beraten werden.

Das Beratungs-Team von trade-e-bility steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung: 040/750687-300 oder beratung@trade-e-bility.de

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