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Rechtzeitig Notifizierungspflicht für SVHC-haltige Artikel ab 05.01.2021 beachten

Ab dem 05.01.2021 ist gemäß der Änderung der EU-Richtlinie 2018/851 die Notifizierung von SVHC-haltigen Artikeln verpflichtend. SVHC steht für „Substances of Very High Concern“ (besonders besorgniserregende Stoffe). Notifizierungspflichtig sind Artikel, die mehr als 0,1% des Masseanteils von SVHC-Stoffen beinhalten. Insbesondere Artikel wie z. B. CdTe-Photovoltaik-Module sind aufgrund ihrer Produkteigenschaft notifizierungspflichtig. Auch viele andere Elektro- und Elektronikgeräte können betroffen sein, da auch Schwermetallverbindungen und Flammhemmer in der SVHC-Liste aufgeführt sind. Empfehlung: Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die Notifizierungspflicht vor, damit Sie bzw. Ihre Lieferanten bis zum 05.01.2021 genügend Vorlaufzeit haben.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat den ersten Prototypen der Substances of Concern in Products (SCIP)-Datenbank veröffentlicht.

Ab dem 05.01.2021 ist gemäß der Änderung der EU-Richtlinie 2018/851 die Notifizierung von SVHC-haltigen Artikeln verpflichtend. SVHC steht für „Substances of Very High Concern“ (besonders besorgniserregende Stoffe). Bis Juli 2020 muss dies in nationales Recht umgesetzt werden. Demnach wird die Ernennung eines Bevollmächtigten gestattet, um die verbundenen Verpflichtungen der Herstellerverantwortung zu übernehmen. Ab Oktober 2020 will die ECHA die erste Version der SCIP-Datenbank veröffentlichen.

Die Notifizierungspflicht betrifft jeden Lieferanten, Produzenten, Importeur und sogar Monteur. Ausgenommen sind Einzelhändler und andere aus der Lieferkette, die direkt an den Verbraucher liefern. Für Nicht-EU-Produzenten muss der Importeur notifizieren.

Notifizierungspflichtig sind Artikel, die mehr als 0,1% des Masseanteils von SVHC-Stoffen beinhalten. Insbesondere Artikel wie z. B. CdTe-Photovoltaik-Module sind aufgrund ihrer Produkteigenschaft notifizierungspflichtig. Auch viele andere Elektro- und Elektronikgeräte können betroffen sein, da auch Schwermetallverbindungen und Flammhemmer in der SVHC-Liste aufgeführt sind.

Über das IUCLID6 Portal wird das Notifizierungsverfahren an das ECHA-Submission-Portal eingereicht.

Ziel der Datenbank: Mit Hilfe der Datenbank sollen Abfallentsorgungsunternehmen unterstützt werden, um SVHC-Stoffe zu identifizieren und von anderem Abfall zu trennen. Die Transparenz der Datenbank bietet dem Verbraucher Informationen zur Verwendung und Entsorgung der Artikel.

Die Kandidatenliste der SVHC-Stoffe finden Sie unter: https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table

Weitere Informationen zu SCIP in englischer Sprache finden Sie unter: https://echa.europa.eu/de/scip-database

Empfehlung: Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die Notifizierungspflicht vor, damit Sie bzw. Ihre Lieferanten bis zum 05.01.2021 genügend Vorlaufzeit haben.

Trade-e-bility steht Ihnen für Ihre Fragen gerne unter 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de zur Verfügung.

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