Wie das Bundesumweltministerium berichtet, hat das Bundeskabinett am 20.01.2021 auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Svenja Schulze eine Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen.
Wichtiger Inhalt der Gesetzesnovelle: Online-Marktplätze sowie Fulfilment-Dienstleister müssen künftig prüfen, dass die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an das Verpackungsgesetz halten.
Laut dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll dies folgendermaßen aussehen:
„Zukünftig müssen also auch Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und Fulfilment-Dienstleister darauf achten, dass die Hersteller im Verpackungsregister der Zentralen Stelle eingetragen sind, bevor sie das Anbieten von deren Verpackungen zum Verkauf ermöglichen bzw. Fulfilment-Dienstleistungen in Bezug auf deren Verpackungen erbringen. Hierzu reicht es in der Regel aus, wenn der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes oder Fulfilment-Dienstleister vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen die Registrierungsnummer des Herstellers abfragt. Anhand der Registrierungsnummer kann er dann einen automatischen Datenabgleich mit dem Verpackungsregister durchführen, um festzustellen, ob der Hersteller dort tatsächlich registriert ist. Hierzu stellt die Zentrale Stelle eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung. Alternativ kann er aber auch den öffentlichen Internetzugang zum Verpackungsregister nutzen, um manuell die Registrierung des jeweiligen Herstellers, z. B. anhand seines Markennamens, zu überprüfen.“
Weiter heißt es in dem Entwurf:
„Nach § 7 Absatz 7 VerpackG müssen Fulfilment-Dienstleister und Betreiber von elektronischen Marktplätzen sicherstellen, dass Händler, die Waren in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen anbieten und oben genannte Dienstleistungen in Anspruch nehmen, in einem dualen System beteiligt sind. Es wird angenommen, dass für diese implizierte Kontrollpflicht alle Händler, die den Service der Dienstleister in Anspruch nehmen, von den Fulfilment-Dienstleistern und Betreibern von elektronischen Marktplätzen einmalig über die geänderte Gesetzesänderung informiert werden und eine Registrierungsbestätigung - welche von einem System ausgestellt wird - angefordert wird. Weiter wird angenommen, dass die Fulfilment-Dienstleister und die Betreiber von elektronischen Marktplätzen den Händlern eine Frist für die Rückmeldung setzen. Sofern ein Händler die Registrierungsbestätigung nicht ausführt und auch keine in der vorgegebenen Frist nachreicht, wird der Vertrag zwischen Dienstleister und Händler gekündigt. Zusätzlich wird angenommen, dass die Dienstleister für künftige Vertragsabschlüsse mit Händlern eine Klausel mitaufnehmen, die eine Übermittlung der Registrierungsbestätigung eines Systems von den Händlern für den Abschluss des Vertrags vorsieht.
Der am 20.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen dient vor allem der Umsetzung von Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904.
Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss die Novelle des Verpackungsgesetzes vom Bundestag verabschiedet werden und den Bundesrat passieren. Das Gesetz soll nach unseren aktuellen Informationen zum 3. Juli 2021 in Kraft treten.
Für Fragen zum Verpackungsgesetz stehen Ihnen die Berater von take-e-way gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de zur Verfügung.
Die Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums finden Sie hier:
https://www.bmu.de/pressemitteilung/mehrweg-wird-moeglich-im-to-go-bereich/