Unser Partner IT-Recht-Kanzlei informierte am 24.08.2020, dass die Plattform Amazon derzeit von einer Vielzahl von Verkäufern sogenannte „REACh-Konformitätserklärungen“ fordert.
Was es mit der Aufforderung Amazons und den Erklärungen auf sich hat, zeigt die IT-Recht Kanzlei hier auf und stellt Mandanten ein hilfreiches Muster bereit.
Um die REACh-Erklärung zu validieren, hilft trade-e-bility Ihnen bei der Dokumentenprüfung. Die Erklärung muss unbedingt richtig sein, da sonst Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche durch die Abnehmer drohen und die Ware nicht wie geplant abverkauft werden kann. Trade-e-bility GmbH steht Ihnen für Ihre Fragen zum Thema REACh gerne unter 040/75068730-0 oder info@trade-e-bility.de zur Verfügung.
Hersteller oder Importeure von „Erzeugnissen“ gelten nach der REACh-Verordnung als sogenannte „nachgeschaltete Anwender“. Zentrale Pflicht nachgeschalteter Anwender ist gemäß Art. 33 der REACh-Verordnung die Bereitstellung von Informationen an Abnehmer und Verbraucher, ob ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt einen sogenannten „besonders besorgniserregenden Stoff” in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthält. Nur im Fall der Abgabe einer solchen Erklärung genehmigt Amazon den Weiterverkauf über seine Plattform.
Tipp: Mehr über REACh lernen im Einsteigerseminar zum rechtssicheren Verkauf von Nonfood-Produkten. In diesem Seminar werden Ihnen Grundlagen vermittelt über die produktrechtlichen Anforderungen sowie die rechtlichen Pflichten der jeweiligen Wirtschaftsakteure. Sie haben darüber hinaus Gelegenheit, sich in Gesprächen mit Experten Tipps aus der Praxis zu holen. Die Themen: Product-Compliance, Produktsicherheitsgesetz, REACh, LFGB, Produkthaftung, Produktrückrufe, Elektrogesetz/WEEE, Batteriegesetz, Verpackungsgesetz, RoHS.
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