Die Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung ergeben sich aus § 15 VerpackG. Neben der Registrierung, die bis zum 01.07.2022 erfolgt sein musste, haben Inverkehrbringer von Transportverpackungen noch weitere Pflichten, nämlich:
- (Registrierungspflicht)
- Rücknahmepflicht
- Informationspflicht
- Nachweispflicht
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